230  Inhaberpapiere.  Amortifation.

herigen  Eigenthümer  berechtigen,  den  ihm  bekannten
Besitzer  mit  der  Eigenthumsklage  zu  belangen.  Hier
würde  nun  der  Besitzer,  wenn  das  früher  begründete
  Eigenthum  des  Klägers  bewiesen  wird,  allerdings
  sich  auf  den  —  übrigens  durch  die  Thatsache
des  Besitzes  zu  vermuthenden  —  späteren  Erwerb
des  Papieres  in  Folge  eines  das  Eigenthum  übertragenden
  Titels  berufen  müssen,  wogegen  dann  dem
Kläger  der  Beweis  frei  stünde,  daß  der  Besitzer
der  Finder  oder  Dieb  sei,  oder  von  dem  unfreiwilligen
  Verluste  seines  Eigenthumes  zur  Zeit  seines
Erwerbes  Kenntniß  gehabt  habe.  -

Allein  jene  Behauptung  kann  den  bsherigeut
Eigenthümer  nicht  berechtigen,  den  Besitzer,  insbesondere
  unter  keiner  Voraussetzung  den  redlichen  Besitzer,
  aufzufordern,  selbst  klagend  aufzutreten,  was
geschehen  würde,  wenn  jeder  Besitzer  hiezu  aufgefordert
  werden  könnte,  und  zwar  bloß  deshalb,  weil
er  dem  früheren  Eigenthümer  nicht  bekannt  ist.

Auf  dem  Standpunkte  des  in  Bahern  geltenden
  Rechtes,  namentlich  aber  auch  des  gemeinen
Rechtes  und  der  Gesetze  aller  jener  deutschen  Staaten,
  in  welchen  hinsichtlich  der  Wirfungen  des  Besitzes,
  dann  hinsichtlich  der  Vindikation  und  Provokation
  gleiche  Grundsätze  wie  im  gemeinen  Rechte
gelten,  ist  hienach  —  selbst  ganz  abgesehen  von
den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches  —  eine
solche  Provokation,  wie  sie  zum  Zwecke  der  Amortisirung
  verlorener  oder  gestohlener  Inhaberpapiere
eintreten  soll,  mit  den  klarsten  Gesetzen  im  Widerspruche;
  nach  den  allegirten  Bestimmungen.  detz  Handelsgesetzbuches
  aber  ist  sie  auch  in  allen  jouen  Ländern
  unstatthaft,  wo  dieses  Handelsgesetzbuch  Gesetzeskraft
  hat.

Eine  Amortisirung  von  Urkunden  ist  daher  nach
gemeinem  Rechte  sowohl  als  nach  der  Legislation
im  Königreiche  Bayern  und  den  oben  erwähnten