Inhaberpaviere.  Amortisation.  231

übrigen  deutschen  Landen  nur  in  dem  Falle  dentbar
  und  zulässig,  wenn  das  Recht,  welches  in  riner
  solchen  Urkunde  seine  Begründung  oder  Bestaligung
  findet,  wirkungslos  geworden  oder  erloschen
ist,  und  die  Klage  auf  Zurückgabe  der  lUrlunde  aus
dem  Grunde  nicht  angestellt  werden  kann,  weil  die
Berechtigten  unbekannt  wo  abwesend  sind,  oder  ihrer
Person  nach  nicht  ermittelt  werden  können.  Diese
Fälle  sind  insbesondere:

1)  wenn  sich  eine  Schuldurtunde  oder  ein  Revers
  noch  in  den  Bänden  des  Gläubigers  benindet,
  die  Forderung  aber  aus  irgend  einem
Grunde  aufgehoben  ist;

wenn  in  offentlichen  Büchern  eine  Hypothel,
eine  Vormerkung  oder  Protestation  eingetragen,
  der  den  Eintrag  veraulassende  Rechtsgrund
  aber  als  erloschen  oder  wirkungslos
weggefallen,  in  allen  diesen  Fällen  aber  der
Berechtigte  nicht  zu  ermitteln  ist.
Zu  diesen  Fällen  tritt  aber  noch  ein  weiterer
in  der  bisherigen  Gesetzgebung  nicht  berührter  Fall
der  Nothwendigkeit  einer  Amortistrung  hinzu.

Wenn  nämlich,  wie  dies  in  neuerer  Zeit  so
haung  geschiebt,  ein  grösßerer  Darlehen  entweder
von  einem  oder  mehreren  Darleihern  emnmommen
und  von  dem  Einen  Hauptdarleiher  oder  dem  Schuldner
  Partialschuldbriefe  auf  den  Inhaber  emittirt  werden,
  nach  erfolgter  Verloofung  aber  die  betreffenden
Inhaber  solcher  Schuldtriefe  dir  verloosten  Beträge
nicht  erbeben  und  die  Schuldöriefe  nicht  zurückges
ben,  so  ist  der  Emittent  wesentlich  dabei  betheiligt,
daß  die  verloosten  Papiere  ihre  Wirksamkeit  vor—
lieren.

Ist,  wir  es  meistens  geichiebt,  auch  eine  Hryvothek
  für  dir  ganze  Schuld  eingetragen,  so  kritt,
wenn  die  Inhaber  der  Schuldbriese  die  verlooften
Partialbeträge  nicht  erheben  und  die  Schuldbriefe

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