232  Inhaberpapiere.  Amortisation.

nicht  zurückgeben,  noch  der  Uebelstand  ein,  daß  die
eingetragene  Hypothek  nicht  und  beziehungsweise  nicht
hinsichtlich  der  einzelnen  verloosten  Beträge  gelöscht
werden  kann.

Da  hier  die  Inhaber  der  Partialschuldbriefe
unbekannt  sind,  so  tritt  auch  in  solchem  Falle  das
Bedürfniß  einer,  jedoch  zur  Zeit  gesetzlich  nicht  geregelten
  Amortisation  der  noch  in  den  Händen  der
Inhaber  befindlichen  Inhaberpapiere  ein.

Hier  kann  zwar  die  bloße  mora  accipiendi  nicht
die  Erlöschung  der  Forderung  selbst  begründen,  so
lange  nicht  die  Verjährung  eingetreten  ist.  Allein
wenn  diese  eintritt,  oder  wenn  der  Schuldner  die
fälligen  Beträge  bei  Gericht  hinterlegt,  dann  muß
ihm  ohne  Zweifel  das  Recht  zustehen,  die  Amortisirung
  der  treffenden  Schuldbriefe  und  demgemäß
die  Löschung  der  etwa  bestellten  Hypothek  in  Ansehung
  der  verloosten  Beträge  zu  beanspruchen.

Außer  den  bisher  angeführten  Fällen  läßt  sich
aber  eine  Amortisirung  von  Schuldbriefen,  wenn  es
nicht  ausdrücklich  in  dem  Gesetze  gestattet  ist,  nicht
rechtfertigen.

Es  ist  nun  in  der  bayerischen  Kammer  der  Abgeordneten
  der  Antrag  gestellt  worden,  die  Staateregierung
  möge  dem  Landtage  einen  Gesetzesentwurf
über  Amortisirung  von  Werthpapieren  auf  den  Inhaber
  vorlegen.  Der  Ministerialkommissär  hat  zwar
das  Bedenkliche  einer  solchen  Amortisirung  im  Allgemeinen
  mit  Bezug  auf  die  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuches  angedeutet,  dabei  jedoch  bemerkt,
daß  von  der  in  Dresden  tagenden  Kommission  zur
Entwerfung  eines  allgemeinen  deutschen  Obligationeurechtes
  die  Amortisirung  solcher  Papiere  im  Prinzipe
  angenommen  sei.

In  dieser  Beziehung  dürfte  es  hier  nicht  am
unrechten  Orte  sein,  die  allegirte  Bemerkung  des
Ministerialkommissärs  durch  folgende  Bemerkungen