Inhaberpapiere.  Amortisation.  233

zu  ergänzen,  da  jener  Kommissär  sich  bei  der  fraglichen
  Veranlassung  selbstverständlich  nur  allgemein
äußern  konnte.

Es  fragt  sich  nämlich  bei  der  erwähnten  neuen
Legislation  zunächst  darum,  ob  bezüglich  der  Amortisirung
  von  Werthpapieren,  welche  auf  den  Inhaber
  lauten,  von  einem  einzelnen  Staate,  dessen  Regierung
  bei  dem  Zustandekommen  des  Handelsgesetzbuches
  mitgewirkt  hat,  einseitig  vorgeschritten  werden
  könne,  ob  insbesondere  eine  solche  Befugniß
selbst  denjenigen  Staaten  zustehe,  welche  gegenwärtig
  in  Dresden  vertreten  sind;  dann  ob,  abgesehen
von  dieser  Frage,  eine  solche  Amortisirung  rechtlich
möglich,  im  Interesse  des  Verkehres  gelegen  und
durch  ein  Bedürfniß  desselben  geboten  und  nicht
vielmehr  auf  dem  Standpunkte  allgemeiner  Rechtsprinzipien
  verwerflich  oder  doch  zweckwidrig  und  gefährlich
  sei.

Was  die  erste  Frage  anlangt,  so  muß  sie  in
der  Voraussetzung,  daß  das  Handelsgesetzbuch  die
Zulässigkeit  einer  Amortisirung,  wenn  auch  nur  indirekt,
  ausschließt,  entschieden  verneint  werden.

Da  das  Handelzsgesetzbuch  ein  gemeinschaftlich
vereinbartes  Gesetz  ist,  so  darf  ein  einzelner  Staat,
welcher  bei  dessen  Entstehung  mitgewirkt  hat,  einseitig
  weder  ausdrückliche  Bestimmungen  desselben,
noch  die  aus  ihnen  nothwendig  sich  ergebenden  rechtlichen
  Konsequenzen  aufheben  oder  ändern,  da  hiedurch
  der  Zweck  des  Gesetzbuches  geradezu  illusorisch
gemacht  würde.

Aber  auch  jene  Mehrheit  von  Staaten,  welche
bei  der  Kommission  in  Dresden  vertreten  sind,  ist
nicht  berechtigt,  Modifikationen  des  Handelsgesetzbuches
  giltig  zu  beschließen,  auch  wenn  diese  nur
auf  jene  Staaten  beschränkt  werden  sollen,  weil  ja
an  den  Berathungen  in  Dresden  nicht  alle  jene
Staaten,  namentlich  nicht  der  größte  rein  deutsche