234  Inhaberpapiere.  Amortisatlon.

Staat,  Theil  nahmen,  welche  bei  dem  Zustandekommen
  des  Handelsgesetzbuches  mitgewirkt  haben,

Nun  ist  aber  auch  nicht  der  mindeste  Zweifel
begründet,  daß  durch  die  Zulassung  der  Amortisirung
  eine  absolute  Konsequent  des  Art.  307  des
Handelsgesetzbuches  verletzt  und  eine  hier  ausdrücklich
  garantirte  Wirkung  des  Besitzes  eines  Inhaber-=papieretz
  geradezu  wieder  aufgehoben  würde.

Denn  indem  jener  Art.  307  dem  redlichen  Erwerber
  eines  Juhabervapieres,  auch  wenn  es  dem
früheren  Eigentbümer  entwendet  worden  oder  ihm
sonst  unfreiwillig  zu  Verlust  gegangen  ist,  das  Ei—
genthum  desselben  zuspricht,  räumt  es  ihm  von
selbst  alle  jene  rechrlichen  Befugnisse  ein,  welche  mi
dem  Eigenthume  nothwendig  verbunden  jind.  zZu
diesen  Befugnissen  gehört  es  aber  nach  allen  Gesetzgehungen,
  welche  zur  Zeit  der  eingetretenen  Geitung
des  Handelzgesetzbuches  bestanden  haben,  doß  der
Eigenthümer,  welcher  sich  im  Besitze  des  Eigenthumsgegenstandes
  befindet,  nicht  gezwungen  ist,
Jegen  einen  Anderen  sein  Eigenthumsrecht  gelten
zu  machen,  und  daber  auch  biezu  nicht  provo  zirt
werden  kann.

Diese  Gesetzgebungen  müßten  also  in  Beriebung
  auf  entwendete  oder  verlorene  Inhaberpavie##e
geändert  werden,  um  die  Zulässigkeit  der  Amortisirung
  derselben  möglich  zu  machen.  Allein  hierin
läge  geradezu  cine  widerrechtliche  Verkümmerung  der
handelsgesetzlichen  Vorschrift,  weil  durch  sie  das  garantirte
  Eigenthum  des  Inhabers  einer  seiner  wesentlichsten
  Wirkungen  beraubt  und  so  der  ganze
Zweck  vereitelt  würde,  welcher  mit  der  unbedingten
Eigeuthumseinräumung  beabsichtigt  war,  nämlich  der
vollen  Sicherheit  und  Unangreifbarkeit  detz  Besitzes.

Zwar  mögen  in  mehreren  Staaten  bisher  Vorschriften
  bestanden  haben,  welche  die  Amortisirung