Inhaberpapiere.  Amortisation.  235

von  Inhaberpapieren  zulassen;  allein  da  diese  offenbar
  auf  dem  wahrscheinlich  daselbst  bishor  geltenden
Rechtssatze  beruht  haben,  daß  der  Eigenthümer  durch
einen  unfreiwilligen  Verlust  des  Inhaberpapieres  das
Eigenthum  daran  sekbst  einem  redlichen  Erwerber
gegenüber  nicht  verliert,  so  hat  dieser  Rechtssatz
durch  Art.  107  des  Handelögesetzbuches  von  selbst
seime  Anwendbarkeit  verloren,  und  hiemit  sind  auch
nothwendig  jene  auf  diesen  Rechtssatz  gebauten  Vorschriften
  außer  Wirkung  getreten;  vgl.  Seuffert's
Vehrbuch  der  Pandekten  §.  4  Abs.  2,  wo  gesagt  ist,
daß  mit  Aufhebung  eines  jus  gencrale  auch  dessen
Folgesätze  aufgehoben  werden.

Was  hier  oben  als  Ergebniß  des  geltenden  positiven
  Rechtes  dargestellt  wurde,  nämlich  die  Unzulässigkeit
  einer  Amortisirung  von  Inhaberpapieren,
muß  aber  auch  vom  volkswirthschaftlichen  Standpunkte
  aus  als  absolutes  Postulat  einer  gerechten
und  zeitgemäßen  Gesetzgebung  behauptet  werden.

Das  Handelögesetzbuch  wollte  dem  Verkehre
mit  Werthpapieren,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,
  den  vollkommensten  Schutz  gewähren,  indem
es  dem  redlichen  Besitzer  gegen  die  allgemeinen  Vorschriften
  der  Civilgesetze  das  Eigenthum  solcher  Papiere
  auch  in  dem  Falle  zugesprochen  hat,  wenn  sie
verloren  oder  entwendet  worden  waren,  indem  der
Verkehr  mit  solchen  Papieren  eines  der  wichtigsten
und  ausgedehntesten  Geschäfte  sowohl  im  Handel
als  auch  außer  demselben  geworden  ist.

Tausende  legen  gegenwärtig  ihr  Vermögen  nur
in  solchen  Werthpapieren  an,  und  es  lassen  sich  die
größten  wirthschaftlichen  Unternehmungen,  wie  z.  B.
Aktiengesellschaften,  Pfandbriefinstitute  u.  dgl.  ohne
Emission  von  Inhaberpapieren  gar  nicht  ausführen.

Der  Werth  solcher  F#ahiere,  ja  un  der  Werth
von  Staats=  und  Privatsch  gen,  welche