236  Inhaberpapiere.  Amortisation.

au  porteur  lauten,  bestimmt  sich  wesentlich  nach
der  Sicherheit,  welche  mit  dem  Erwerbe  derselben
nach  den  bestehenden  Gesetzen  verbunden  ist,  und
diese  Rücksicht  ist  auch  besonders  entscheidend  bei
Bemessung  des  Preises,  um  welchen  derlei  Papiere
bei  der  Emission  angebracht  werden  können.

Der  Zweck,  welcher  dem  Verkehre  mit  solchen
Papieren  zu  Grunde  liegt,  und  welchem  durch  die
allegirten  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  die
vollkommenste  Garantie  gewährt  werden  sollte,  würde
aber  durch  eine  gesetzlich  sanktionirte  Amortisirbarkeit
der  Papiere  geradezu  vereitelt,  wie  oben  schon  bemerkt
  wurde.

Deun  biedurch  wäre  Niemand,  welcher  ein  solches
  Papier  in  der  redlichsten  Weise  erwirbt,  sicher,
ob  dasselbe  nicht  verloren  oder  entwendet  und  ob  der
Inhaber  nicht  bereits  von  irgend  einem  Gerichte  des
In=  oder  Auslandes  aufgefordert  worden  sei,  sein
Eigenthumsrecht  geltend  zu  machen.  Abgesehen  von
der  im  Rechte  selbst  gegründeten  Befreiung  von  der
Nothwendigkeit  einer  solchen  Geltendmachung  und
von  der  Schwierigkeit  einer  solchen,  wenn  diese  Gelr
tendmachung  bei  einem  sehr  entfernten  Gerichte  zu
geschehen  hat,  müßte  Jeder,  der  ein  solches  Papier
  erwerben  will  oder  schon  erworben  hat,  vor
oder  nach  dem  Erwerbe  alle  Zeitungen  des  ganzen
In=  und  Auslandes  Tag  für  Tag  nachlesen,  um
sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  nicht  das
fragliche  Papier  zum  Zwecke  der  Amortisirung  ausgeschrieben
  sei,  da  es  ja  ungewiß  ist,  wo  es  etwa
verloren  oder  entwendet  worden  war.

Es  wäre  wirklich  eine  eigenthümliche  Ironie
gegenüber  der  den  redlichen  Erwerbern  im  Handelsgesetzbuche
  eingeräumten  Garantie,  wenn  ein  einzelner
  oder  mehrere  Staaten  den  redlichen  Erwerber
in  eine  solche  Lage  versetzen  wollten,  wie  sie  mit