Inbaberpapiere.  Amortisation.  237

der  Amortisirbarkeit  von  Inhaberpapieren  verbunden
  ist.

Auf  der  einen  Seite  würde  ihm  das  Handelsgesetz
  volle  und  unbeschränkte  Sicherheit  gewähren,
auf  der  anderen  Seite  aber  würde  ein  anderes  Gesetz
  ihm  jene  Sicherheit  geradezu  wieder  entziehen;
es  würde,  während  das  Handelsgesetzbuch  ihn  als
Eigenthümer  erklärt,  aussprechen,  daß  er  dennoch
so  behandelt  werden  könne,  als  sei  er  ein  Nichteigenthümer.


Zwar  könnte  man  einwenden,  es  sei  ihm  das
Mittel  gegeben,  sein  Eigenthum  anerkennen  zu  lassen,
  dadurch  nämlich,  daß  er  dasselbe  auf  die  gerichtliche
  Aufforderung  geltend  macht.

Allein  hierin  liegt  ja,  abgesehen  davon,  daß
er  nur  das  zu  thun  hat,  was  einem  Eigenthümer
entschieden  nicht  obliegt  und  obliegen  kann,  gerade
das  Gefährliche  für  den  Verkehr  mit  Inhaberpapie-=ren,
  indem  es  eine  reine  Unmöglichkeit  ist,  sich  in
allen  Fällen  die  Kenntniß  von  der  betreffenden  gerichtlichen
  Aufforderung  zu  verschaffen.

Es  erinnert  dies  unwillkürlich  an  die  Edikte
eines  römischen  Kaisers,  welcher  sie  so  hoch,  daß
sie  Niemand  lesen  konnte,  anheften  und  doch  bei
der  Nichtbefolgung  die  darin  angedrohten  Nachtheile
eintreten  ließ.

Soll  der  Verkehr  sicher  und  von  allen  Fesseln
befreit  sein,  so  dürfen  ihm  solche  unüberwindliche
Schwierigkeiten  nicht  in  den  Weg  gelegt  werden.
Denn  sonst  wird  ihm  der  Hauptnerv  seiner  Wirksamkeit
  und  seines  Gedeihens  unterbunden,  es  wird
derselbe  geradezu  uumöglich  gemacht,  während  doch
das  Handelsgesetzbuch  gerade  das  Gegentheil  zu  erreichen
  strebte.

Eben  diese  Bestimmungen  des  Handelögesetz-