238  Inhaberpapiere.  Amortisation.

buches  haben  den  Verkehr  mit  Inhaverpapieren  neu
belebt,  den  Kredit  gehoben,  den  Glauben  des  Volkes
  an  die  Sicherheit  ihres  Erwerbes  befestigt.
Dem  gegenüber  wäre  es  nun  rine  schwere  Versündigung,
  dieses  Vertrauen  zu  täuschen  und  nach  vielen
  bedeutenden  Verlusten  Emgelner  den  Verkehr
mit  dieser  wichtigen  Gattung  des  Mtioualvermogens
wieder  zu  lähmen.  und  zu  vernichten.

Eine  Amortisiruug  von  Werthpapieren:  auf  Ma—
men  lautend  läßt  sich  allerdings  vom  legislativen
Standpunkte  rechtfertigen.  Denn  wenn  solche  Papiere
  gestohlen  oder  verloren  werden  #und  ihnen
keine  Cession  auf  einen  Inhaber:  beigesetzt  ist,  so
erscheint  der  Besitzer  immer  als  unredlicher.  Der
Eigenthümer  aber,  welchem  sie  entkamen,  hat  ein
wichtiges  Interesse  an  ihrem  Besitze,  weil  er,  wenn
der  Schuldbetrag  zur  Verloosung  kömmt,  ohne  Rückgabe
  des  Papieres  das  Kapital  nicht  erheben  kann.

Eben  so  kann  für  den  bisherigen  Eigenthümer
  eines  Inhaberpapieres,  etwa  in  einer  Wese  ge
sorgt  werden,  wie  es  im  bayerischen  Gesetze  vom
29.  Sept.  1861,  die  Verjährung  der  Forderungen
aus  h  betr.  (Gesezblatt.  v.  J.
1861  S.  34—38),  §.  5  geschehen  ist.  Doch  ist
eine  solche  8  keine  wahre  Amortlsation,  welche
ein  noch  bestehendes  Recht  für  unwirfsam  erklärt.
Denn  nach  dem  allegirten  Gesetze,  wird  das  Forderungerecht
  desjenigen,  welchem  ein  Inhaberpapier
verloren  ging  oder  entwendet  wurde,  erst  dann  anerkannt,
  wenn  nach-  geschehener  Verlocsung  der  fraglichen
  Nummer  die  Verjährung,  sohln  die  Etlöschung
der  Forderung  eingetreten  ist,  baher  der-  sebihe  Besitzer
  des  Werthpapieres  eine  solche  Forderung  auch
ebne  „iene  Maßregel  nicht  mehr  u  machen
könn

ns  handelt  sich  also  hier  von  einer  Maßregel,