Verbindlichkeit  zur  Edition  von  Urkunden.  239

welche  zwar  auf  Erhöhung  deß  Kredites  berechnet
ist,  immer  aber  ein  Akt  der  Liberalität  bleibt,  und
daher  im  Wege  eines  gemeinschaftlich  deutschen  Gesetzes
  oder  auch  eines  Partikulargesetzes  wohl  für
Staatspapiere  angeordnet  werden  mag,  dagegen  blosten
  Privatanstalten  und  Gesellschaften  für  ihre  Privatpapiere
  nicht  aufgedrungen  werden  kann.
I

EntscheidungendeooberstenGerichtehofkofür-Panko
rechts  des  Uheines.

1.
Verbindlichkeit  zur  Edition  von  Urkunden.

A.  hatte  an  B.  ein  Anwesen  verkauft,  auf
welchem  eine  Hypothek  zu  Gunsten  des  R.  eingetragen
  war.  Der  Verkäufer  hatte  im  Kaufvertrage
versprochen,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  da  das
Darlehen,  wofür  sie  konstituirt  war,  beimbezahlt  sei.
Ehe  die  Löschung  erfolgt  war,  verkaufte  B.  das  Anwesen
  weiter  an  D.  und  verpflichtete  sich  gegen  diesen,
  die  Löschung  jener  Hypothek  zu  bewirken.  Juzwischen
  war  aber  A.  gestorben  und  der  von  R.  abquittirte
  Hypothekenbrief  war  aus  den  Händen  der
Relikten  des  A.  in  die  des  Z.  gekommen.  Nun
kagte  B.  gegen  Z.  auf  Herausgabe  dieser  Urkunde,
um  damit  die  Löschung  zu  bewirken.

Der  oberste  Gerichtshof  nahm  —  gegen  die
Ansicht  der  II.  Instanz  -  an,  das  Interesse  des
Grundeigenthümers  an  Löschung  einer  auf  dem  Immobile
  haftenden  Oypothek  genüge  zur  Begründung
der  Editionsklage  auch  gegen  einen  dritten  Besitzer
der  Urkunde,  und  dieses  Interesse  sei  durch  den  Wei-