240  Ansbacher  Provinzalrecht  in  Alesbeim.

terverkauf  des  Anwesens  nicht  erloschen,  da  der  Verkäufer
  dabei  die  Verbindlichkeit  übernommen  habe,
die  Löschung  zu  bewirken.
OAGErk.  v.  31.  Dez.  1864  RNr.  16466.
77.

2.

Auch  in  dem  vormals  deutschorden'schen  Theile  von  Alesbeim
  gilt  für  Successionsfälle  der  Ehegatten  das  Ansbacher
Provinzialrecht.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXV  S.  91.

Wie  in  dem  a.  a.  O.  mitgetheilten  oberstrichterlichen
  Erk.  v.  13.  Aug.  1859  RNr.  17725/
bezüglich  der  Ortschaft  Theilenhofen  L  G.  Gunzenhausen
  entschieden  worden,  daß  dortselbst  hinsichtlich
  der  Successionsfälle  der  Eheleute  das  deutschorden'sche
  Recht  als  Observanz  keine  Geltung  habe,
vielmehr  das  Ansbacher  Provinzialrecht  in  Anwendung
  zu  bringen  sei,  —  so  wurde  Gleiches  unter
denselben  thatsächlichen  Verhältnissen  (nur  mit  dem
Unterschiede,  daß  dort  die  Ehefrau,  hier  der  Ehemann
  kinderlos  vorverstorben  war)  bezüglich  der
vor  1796  theils  deutschorden'schen,  theils  ansbachischen
  Ortschaft  Alesheim,  L.  Ellingen,  auf
Grund  amtlicher  Nachforschung  von  den  drei  Instanzen
  übereinstimmend  ausgesprochen.

OAGErk.  v.  23.  Mai  1865  RNr.  5515½8.
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-edanDr.  Steppes.  Verl:  Palm  4  Enke  —  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;4  S