Samstag  den  5.  Aug.  1866.  30.  Jahrgang.  N  16.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Blütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  *—r7  sabeläft.  e  Branstlstung.  —  Gütergemeinschast  der  Cheleute

*l  L#e  ingen.  Aswerkelnhichen.  ererrnun  vom  22.  e
tembe  l-«  lage  auf  Entschädin  ·  dem  außerehelichen  2#.
schlase  nach  Wmbrms  Machr  e.  —  -  r  „  rl5  uͤndung  der  Wiit
intervention  einer  Ebefrau,  wodur  Wesewe  des  Elgentbum  -!1•mP  zur
Cxekution  gegen  ib  ren  Ebemann  mit  Beschlag  belegten  Sache  anspricht,
ist  die  Anfuhrung  des  freziellen  Llagegrank,  i-  idig.

Ueber  fahrlässige  Prandstiftung.

In  Stenglein's  Zeitschrift  für  Gerichtspra-Lis
  und  Rechtswissenschaft  Jahrgang  1865  S.  220
ist  der  Satz  aufgestellt:  auf  fahrlässige  Brandstiftung
  sei  Art.  349  d.  St  GB.  anwendbar.
Zur  Bekräftigung  dieser  Ansicht  wird  auf  ein  Urtheil
  des  Appellationsgerichtes  von  Niederbayern  vom
15.  Nov.  1864  Bezug  genommen,  welches  in  Sache
der  Maria  F.  wegen  fahrlässiger  Brandstiftung  erlassen
  wurde.  Am  Schlusse  der  ihrem  wesentlichen
Jnhalte  nach  aufgeführten  Motive  dieses  Urtheiles
ist  die  Bemerkung  beigesetzt,  daß  der  Gerichtshof
von  der  früher  über  dieselbe  Rechtsfrage  aufgestellten
  Ansicht:  daß  Art.  349  d.  St  GB.  bei  fahrlässiger
  Brandstiftung  keine  Anwendung
finde  —  wieder  abgegangen  sei.

Das  zuletzt  erwähnte  am  10.  April  1865  in
der  Untersuchung  gegen  Anton  B.  von  Landöhut
wegen  fahrlässiger  Brandstiftung  erlassene  Urtheil
findet  sich  extrahirt  in  derselben  Zeitschrift  Jahrgang
  1863  S.  196,  und  zwar  mit  der  Bemerkung
des  Herausgebers,  daß  die  hier  aufgestellte
Ansicht  eine  irrige  sein  dürfte.

Neue  Folge  X.  Band.