242  Ueber  fabrlässige  Brandstiftung.

Zweck  dieses  Aufsatzes  ist,  in  Kürze  darzuthun,
daß  Art.  349  des  StGB.  auf  fahrlässige  Brandstiftung
  keine  Anwendung  findet,  und  daß  das  allegirte
  Urtheil  vom  15.  Nov.  1864  mit  dieser  Ansicht
  auch  nicht  im  Widerspruche  steht.

Die  Art.  347  und  348  des  St  GB.  bezeichnen
die  Gegenstände,  an  welchen  das  Verbrechen  der
Brandstiftung  verübt  werden  kann,  und  Art.  350
Abs.  1  enthält  die  Voraussetzungen,  unter  denen
diese  That  auch  am  Eigenthume  des  Thäters  oder
an  fremdem  Eigenthume  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers
  verübt  wird,  wenn  dieses  Eigenthum
zu  den  in  Art.  347  und  348  verzeichneten  Gegenständen
  gehört.

Branderregung  an  Gegenständen,  welche  in
Art.  347  und  348  nicht  aufgeführt  sind,  fällt  gar
nicht  unter  den  strafrechtlichen  Begriff  der  Brandstiftung,
  sondern  unter  den  der  Eigenthumsbeschädigung
  nach  Art.  342  und  343.

Setzt  Jemand  Gegenstände  rechtswidrig  in
Brand,  die  in  Art.  347  und  348  nicht  bezeichnet,
aber  vermöge  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit  geeignet
sind,  letzteren  das  Feuer  mitzutheilen,  und  thut  er
dies  in  der  Absicht,  daß  diese  Mittheilung  erfolge,
  —  benützt  er  m.  a.  W.  diese  Gegenstände
als  Mittel  zur  Brandstiftung,  so  würde,  wenn
die  beabsichtigte  Mittheilung  de#  Feuers  an  die  in
Art.  347  und  348  bezeichneten  Gegenstände  wegen
äußerer,  vom  Willen  des  Thäters  unabhänglger
Umstände  unterblieben  wäre,  an  sich  und  ohne  die
Bestimmung  des  Art.  349  nur  von  einem  Versuche
des  Verbrechens  der  Brandstiftung,  ideal  konkurrirend
  mit  einer  Eigenthumsbeschädigung,  gesprochen
werden  können.

Die  große  Gemeingefährlichkeit  eines  so  qualifizirten
  Versuches  macht  aber  eine  strenge  Bestrafung
  desselben  räthlich  und  läßt  es  insbesondere  in