Ueber  fabrlässige  Brandstiftung.  243

Fällen  des  Art.  347  nicht  angemessen  erscheinen,
daß  die  That  durch  Anwendung  des  Art.  49  Abs.  2
und  3  zum  Vergehen  herabsinke.  Dieß  ist  ohne
Zweifel  der  Grund,  warum  überhaupt  der  Art.  349
eine  Stelle  im  Gesetzbuche  fand,  durch  welchen  Art.
349  nun  jener  qualifizirte  Versuch  der  Vollendung
der  Brandstiftung  gleichgestellt,  die  Branderregung
an  Sachen,  welche  den  in  Art.  347  und  348  aufgezählten
  Gegenständen  das  Feuer  mittheilen  können,
mit  der  Strafe  der  unmittelbaren  Brandstiftung  an
diesen  bedroht  wird,  sofern  sie  in  der  Absicht  geschehen
  ist,  solche  Gegenstände  durch  die  rechtswidrige
Anzündung  jener  anderen  Sachen  in  Brand  zu
setzen.

Da  aber  hienach  die  ursprünglich  sich  als  bloße
Eigenthumsbeschädigung  charakterisirende  That  nur
durch  die  weitergehende  Absicht  (unter  Benützung
  eines  nach  Lage  und  Beschaffenheit  zur
Erreichung  dieser  Absicht  geeigneten  Mittels)
  zum  Verbrechen  der  Brandstiftung  gesteigert
wird,  so  kann  sie  im  Falle  fahrlässiger  Verübung,
  wenn  sich  der  Brand  solchen  Gegenständen,
welche  die  Art.  347  und  348  bezeichnen,  nicht
mitgetheilt  hat,  auch  nur  als  eine  Eigenthumsbeschädigung,
  folglich,  wenn  die  Voraussetzungen
des  Art.  344  nicht  gegeben  sind,  als  eine  mit
Strafe  gar  nicht  bedrohte  Eigenthumsbeschädigung
  angesehen  werden,  die  nur  dem  Civilrechte
anheimfällt  oder  Polizeistrafen  nach  Maßgabe  des
10.  Hauptstückes  der  II.  Abtheilung  des  Polizeistrafgesetzbuches
  nach  sich  zieht.  Denn  der  Begriff
  der  Fahrlässigkeit  schließt  diejenige  besondere
Absicht  aus,  welche  der  Art.  349  zur  Brandstiftung
  erfordert.  und  es  kann  daher  dann,  wenn  der
Brand  keinen  der  in  Art.  347  und  348  bezeichneten
  Gegenstände  erfaßt  hat,  eine  fahrlässige  Brandstiftung
  im  Sinne  des  StGW.  eben  so  wenig