244  Ueber  fahrlässige  Brandstiftung.

geben,  als  es  einen  fahrlässigen  Versuch  eines  Verbrechens
  überhaupt  geben  kann.

Theilt  sich  dagegen  das  fahrlässig  angestiftete
Feuer  einem  der  in  dem  Art.  347  und  348
aufgeführten  Gegenstände  mit,  dann  kömmt
wieder  nicht  der  Art.  349,  sondern  einfach  der  Art.
352  mit  Rücksicht  auf  die  Art.  347,  348  und  350
Abs.  1  zur  Anwendung.  Auf  Art.  349  bezieht  sich
Art.  352  gar  nicht.  Diese  Weglassung  des  Art.  349
im  Art.  352  darf  schon  nach  allgemeinen  Interpretationsregeln
  nicht  als  ein  Versehen  des  Gesetzgebers
betrachtet,  sondern  sie  muß  als  absichtliche  angesehen
  werden.  Daß  sie  eine  solche  wirklich
war,  ergibt  sich  aber  auch  noch  aus  dem  Vortrage
des  Abgeordneten  Wiedenhofer  zu  Art.  332  des
Entwurfes  vom  Jahre  185  5/88  (Verh.  d.  Gesetzgeb.=Aussch.
  d.  K.  d.  Abg.  v.  183%7  Bd.  1  S.  435
Sp.  2).  Die  Anführung  des  Art.  349  im  Art.  352
mußte  unterbleiben,  da  der  Art.  349  nur  dann  in
Frage  ist,  wenn  der  gestiftete  Brand  sich  den  in
Art.  347,  348  erwähnten  Gegenständen  nicht  mitgetheilt
  hat.

Hiernach  kann  es  wohl  keinem  Zweifel  unterliegen,
  daß  bei  fahrlässigen  Brandstiftungen  der
Art.  349  keine  Anwendung  findet,  und  kann
sich  hiefür  auch  noch  auf  die  Autorität  von  Weis
in  seinem  Komm.  zum  StGB.  Bd.  II  S.  260  bezogen
  werden.

Die  praktische  Seite  dieser  Ansicht  tritt  nicht
bei  beiden  in  Stenglein's  Zeitschrift  im  Extrakte
gegebenen  Urtheilen  des  App.-Gerichtes  von  Niederbayern
  hervor,  sondern  nur  bei  dem  früher  erlassenen
  vom  10.  April  1863.

Hier  fragte  es  sich:

ob  das  Vergehen  fahrlässiger  Brandstiftung  schon
dadurch  vollendet  war,  daß  Anton  B.  trockene  Holzspreißel
  auf  den  von  ihm  besorgten,  zur  Gasbereit-