Ueber  fahrlässige  Brandstiftung.  245

ung  dienenden  Retortenofen  des  E.-Anwesens  zu
Landshut  aufhäufte  und  diese  Holzspreißel  in
Brand  geriethen,  so  daß  die  theilweise  Anbrennung
  der  oberhalb  des  Ofens  befindlichen  Weißdecke
des  Gebäudes  selbst  als  ein  durch  den  Brand  entstandener
  „weiterer  Schaden“  zu  betrachten  gewesen
  wäre,

oder  ob  dieses  Vergehen  erst  durch  Entzünden
  der  Weißdecke  vollendet  war  und,  da  das  an
dieser  Weißdecke  ausgebrochene  Feuer  gleich  wieder
gelöscht  wurde,  ohne  daß  noch  ein  „weiterer
Schaden“  entstanden  war,  die  Bestrafung  zu  unterbleiben
  hatte.

Da  der  Art.  349  nicht  als  anwendbar  erachtet
wurde,  mußte  die  zweite  Alternative  bejaht  werden
  und  die  Freisprechung  des  Anton  B.  nach  Art.
352  Abs.  2  erfolgen.

Bei  dem  späteren  Urtheile  vom  15.  Nov.  1864
aber  erfolgte  die  Verurtheilung  der  Maria  F.  nach
Art.  352  Abs.  1,  weil  der  durch  ihre  fahrlässigen
Unterlassungen  am  Reisighaufen  verursachte  Brand
deren  Wohnhaus  nicht  allein  ergriffen,  sondern
ganz  in  Asche  gelegt  und  das  Nachbarhaus
mit  gleich  em  Schicksale  bedroht  hatte  (Art.
347,  350  Abs.  1).

In  beiden  Urtheilen  kam  hienach  faktisch  der
Art.  349  nicht  zur  Anwendung;  es  war  derselbe
beim  letzteren  Urtheile  überhaupt  gar  nicht  in
Frage.  Daher  ist  ein  Widerspruch  zwischen  beiden
Urtheilen  nach  deren  thatsächlichen  Feststellungen
nicht  zu  erkennen.

—  1—