246  EChel.  Götergemeinschaft.  Oetting.-Wallerstein.  R.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.

Gütergemeinschaft  der  Ebeleute  nach  der  fürstlich  Oettingen-Wallersteinischen
  Verordnung  vom  22.  September  1722.

Nach  dem  Tode  des  Ehemannes  O.,  welcher
ohne  Kinder  gestorben  war,  hatte  die  Wittwe  S.  O.
den  G.  A.  geheirathet;  auch  diese  zweite  Ehe  btieb
kinderlos.  Als  die  Ehefrau  im  J.  1862  mit  Tod
abgegangen  war,  wurde  ihr  Nachlaß  von  ihrem
Bruder  J.  B.  als  Intestaterben  in  Anspruch  genommen,
  und  die  gegen  den  Wittwer  G.  A.  auf  Herausgabe
  des  Nachlasses  erhobene  Klage  auf  die  Behauptung
  gegründet,  daß  nach  der  richtigen  Auslegung
  der  f.  O.-W.  VO.  v.  22.  Sept.  1722  in
allen  Fällen,  in  welchen  ein  Ehegatte  zur  zweiten
  Ehe  geschritten  sei,  es  mögen  Kinder  aus  erster
  Ehe  vorhanden  sein  oder  nicht,  die  in  der  vorigen
  Ehe  bestandene  Gütergemeinschaft  aufgehoben
werde  und  nicht  anders  als  durch  ausdrückliche  Verabredung
  für  die  zweite  Ehe  in  Wirksamkeit  trete.
Diese  Auslegung  erhielt  die  oberstrichterliche  Billigung
  nicht,  der  Beklagte  wurde  von  der  Klage  unter
  Anführung  folgender  Gründe  entbunden.

1)  Die  unter  Nr.  1  der  VO.  v.  J.  1772  gegebene
  Vorschrift:  daß  ledige  Personen  oder  Wittwer
  und  Wittwen,  welche  aus  erster  Ehe
keine  Kinder  haben,  keine  Ehepakten  aufzurichten
  haben,  sondern  nach  der  gemeinkundigen  Redensart
  Gut  und  Blut  zusammenzuheirathen  pflegen,  ist
so  klar  und  deutlich,  daß  über  den  Sinn  dieser  Bestimmung
  nicht  wohl  ein  gegründeter  Zweifel  erhoben
  werden  kann.  Die  Gütergemeinschaft  der  Eheleute
  soll  in  Kraft  dieser  VO.  gemäß  uralter  Ge-