Ehel.  Gütergemeinschaft.  Oetting.-Wallerstein.  R.  247

wohnheit  (per  longissimam  consuetudinem)  eintreten

a)  nicht  nur,  wenn  ledige  Personen  —  welche
noch  niemals  verheirathet  waren  —  zusammenheirathen,
  sondern  auch
b)  wenn  verwittibte  Personen  —  Wittwer  und
Wittwen  —  welche  aus  ihrer  vorigen  Ehe
keine  Kinder  haben,  sich  miteinander  wiederverehelichen,
  und  folgeweise  auch
c)  wenn  eine  ledige  Person  sich  mit  einer  schon
vorher  in  der  Ehe  gestandenen  Person
(Wittwe  oder  Wittwer)  verheirathet.

Daß  die  Gütergemeinschaft  in  Kraft  des  Gesetzes
  nur  bei  Personen,  welche  zuvor  noch  nicht
verehelicht  gewesen  seien,  eintrete,  also  nur  auf  den
Fall  der  ersten  Ehe  beschränkt  sei,  und  daß  dieselbe
ausgeschlossen  sei,  wenn  ein  Ehegatte  oder  beide
Ehegatten  schon  vorher  in  der  Ehe  gelebt  haben,  —
sind  Behauptungen,  welche  gegen  den  Wortlaut  der
Verordnung  verstoßen,  weil  in  diesem  Absatze  des
Statutes  zwischen  der  ersten  und  zweiten  Ehe  nirgends
  ein  Unterschied  gemacht  ist,  und  die  zur  zweiten
  Ehe  schreitenden  Wittwer  oder  Wittwen  unter
der  Voraussetzung,  daß  aus  ihrer  ersten  Ehe
keine  Kinder  vorhanden  sind,  den  ledigen  Personen,
  welche  sich  verheirathen,  völlig  gleichgestellt

ind.

Was  sollte  in  dem  Falle  Rechtens  sein,  wenn
eine  ledige  Mannsperson  eine  Wittwe,  die  keine
Kinder  hat,  heirathet?  Die  Mannsperson  tritt  in
die  erste,  die  Wittwe  in  die  zweite  Ehe;  für  den
Ehemann  gilt  gesetzlich  die  Gütergemeinschaft,  für
die  Ehefrau  würde  dieselbe  nach  der  Ansicht  des  Revidenten
  nicht  gelten,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich
verabredet  worden  wäre,  —  welches  Recht  würde
bei  dieser  Kollision  das  stärkere  sein  und  das  schwächere
  nach  sich  ziehen?  Einen  solchen  Zwiespalt  hat