248  Ebel.  Gütergemeinschaft.  Oetting.-Wallerstein.  R

die  Verordnung  nicht  statuirt,  denn  die  Güterverhältnisse
  der  Eheleute  sollen  nicht  mit  Rücksicht
auf  den  Umstand,  ob  die  Ehe  die  erste,  zweite
oder  dritte  ist,  sondern  lediglich  mit  Rücksicht  auf
den  Umstand,  ob  Kinder  aus  einer  früheren  Ehe
vorhanden  sind  oder  nicht,  bestimmt  und  geordnet
werden.

Sind  aus  voriger  Ehe  keine  Kinder  vorhanden,
so  ist  in  Absicht  auf  das  ihnen  gebührende  Vorausvermögen
  keine  Vorsorge  für  die  Kinder  zu  treffen;
die  Gütergemeinschaft  wird  unter  den  Eheleuten  der
gesetzliche  Güterstand.  Wenn  aber  ein  Ehegatte
oder  beide  Ehegatten  aus  voriger  Ehe  Kinder  haben,
  so  soll  nach  dem  Statut  vorerst  ihr  Interesse
gewahrt  und  ihr  väterliches  oder  mütterliches  Vermögen
  ausgemittelt  werden,  ehe  die  Erlaubniß  zur
Wiederverehelichung  ertheilt  werde.

2)  Die  in  dieser  Verordnung  weiter  enthaltenen
  Bestimmungen  rechtfertigen  diese  Auslegung.
Die  Oberämter  sind  angewiesen,  in  dem  Falle,  wenn
keine  Kinder  aus  der  vorigen  Ehe  vorhanden  sind,
den  Proklamationsschein  zu  ertheilen,  ohne  die  Brautleute
  vorher  zur  Errichtung  von  Eheverträgen  anzuhalten,
  weil  es  ihrem  freien  Willen  überlassen  ist,
ob  sie  die  gesetzlich  eintretende  Gütergemeinschaft
gelten  lassen  oder  etwas  Anderes  bestimmen  wollen.
Die  Wirkung  dieser  Gütergemeinschaft  besteht  alsdann
  darin,  daß  beim  Ableben  eines  Ehetheiles,  es
mögen  die  Eheleute  Kinder  gezeugt  haben  oder  nicht,
keine  Inventur,  keine  Vermögenstheilung  und  keine
Aufstellung  von  Vormündern  statt  findet,  sondern
daß  das  gesammte  Vermögen,  ohne  daß  für  die
Kinder  ein  Vatergut  oder  Muttergut  ausgemittelt
wird,  dem  überlebenden  Ehegatten  bis  zu  seinem
Tode  unvertheilt  verbleibt,  daß  jedoch  die  Eltern