Ehel.  Gütergemeinschaft.  Oetting.-Wallerstein.  R.  249

schuldig  sind,  jenem  Kinde,  welches  sich  verheirathet,
aus  dem  gemeinschaftlichen  elterlichen  Vermögen  ein
angemessenes  Heirathsgut  zu  verabreichen.

3)  Diesen  Vorschriften  reiht  sich  die  Bestimmung
  unter  Nr.  5  an,  welcher  der  Revident  die
Deutung  zu  geben  sucht,  als  sei  hierin  der  Grundsatz
  ausgesprochen,  daß  in  allen  Fällen  die  unter
Eheleuten  in  der  vorigen  Ehe  bestandene  Gütergemeinschaft
  aufhöre,  wenn  ein  Ehegatte  zur
zweiten  Ehe  schreite.  Allein  dieser  Absatz  der
Verordnung  enthält  auch  noch  andere  Voraussetzungen,
  von  welchen  das  Aufhören  der  einmal  geltenden
  Gütergemeinschaft  abhängig  ist.  Das  Statut
besagt:  wenn  der  überlebende  Ehegatte  in  eine  zweite
Ehe  eintreten,  wenn  er  in  Folge  derselben  eine
neue  Sozietät  eingehen,  und  wenn  die  vorige
communio  bonorum  aufhören  würde,  so  sollen
alsdann  —  beim  Aufhören  der  gesetzlich  geltenden
  Gütergemeinschaft  —  allerdings  Ehepakten  errichtet
  werden;  es  sollen  die  Eheleute  nun  ihre  gegenseitigen
  vermögensrechtlichen  Ansprüche  durch  Vertrag
  festsetzen.  Hiebei  soll  aber  auch  den  Kindern
erster  Ehe  das  ihnen  gebührende  Vater=  oder  Muttergut
  ausgemittelt  werden,  und  ehe  dieses  geschehen
  ist,  soll  den  zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Personen
  der  Proklamationsschein  und  die  Trauung  versagt
  werden.

Diese  Disposition  enthält  offenbar  nicht  das
Gebot,  daß  jeder  Ehegatte,  welcher  sich  wiederverehelicht,
  unter  allen  Umständen,  auch  wenn  die
vorige  Ehe  kinderlos  war,  schuldig  sei,  die  Gütergemeinschaft
  durch  besonderen  Vertrag  auszubedingen,
wenn  sie  eintreten  soll;  es  würde  diese  Annahme
mit  den  vorausgehenden  Vorschriften  unter  Nr.  1
und  2  in  einem  unvereinbaren  Widerspruche  stehen,
weil  dort  den  Wittwern  und  Wittwen,  d.  i.  solchen