250  Ebel.  Gütergemeinschaft.  Oetting.-Wallerstein.  R.

Personen,  welche  schon  verheirathet  waren  und  nun
nicht  zur  ersten,  sondern  zur  zweiten  Ehe  schreiten
wollen,  soferne  sie  nur  keine  Kinder  haben,  die  Befugniß
  eingeräumt  ist,  ohne  Errichtung  von
Ehepakten  die  sofortige  Ausfertigung  des  Proklamationsscheines
  zu  verlangen,  während  in  dem  unter
  Nr.  5  vorgesehenen  Falle,  wenn  ein  Kind  vorhanden
  ist,  vorerst  der  Voraus  des  Kindes  gesetzlich
  festgesetzt  und,  ehe  dieses  geschehen  ist,  die  Wiederverehelichung
  verweigert  werden  soll.  Auch  in
zweiter  Ehe  herrscht  im  Wallersteinischen  Gebiete  die
eheliche  Gütergemeinschaft,  soferne  sie  nicht  vertragsmäßig
  ausgeschlossen  ist.  Arnold,  Beiträge  z.  k.
Privatrechte  Th.  1  S.  613  Note  1.

1)  Revident  hat  zur  Unterstützung  seiner  Meinung
auch  auf  den  Eingang  der  Verordnung  v.  J.  1772
Bezug  genommen,  in  welchem  vorkommt:  „obwohl
die  communio  bonorum  inter  conjuges  primi
matrimonii  per  longisslmam  consuetudinem  eingeführt
  ist“  und  hierauf  die  Folgerung  gegründet,
daß  die  Gütergemeinschaft  nur  unter  Eheleuten,
welche  in  erster  Ehe  leben,  den  gesetzlichen  Güterstand
  bilde;  allein  im  Abs.  1  und  5  der  VO.  sind
Bestimmungen  gegeben,  welche  das  Gegentheil  beweisen,
  indem  dieselbe  auch  in  zweiter  Ehe  besteht,
wenn  verwittibte  Personen,  soferne  sie  kinderlos  sind,
sich  zum  zweiten  Male  verehelichen.

5)  Nach  dieser  Ausführung  steht  außer  Zweifel,
  daß  der  Beklagte  mit  seiner  kinderlos  verstorbenen
  Ehefrau  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  nach
Oettingen-Wallersteinischem  Statutarrechte  lebte;  derselbe
  war  daher  gemäß  der  VO.  v.  22.  Sept.  1772
auch  berechtigt,  das  gesammte  Vermögen  bis  an
sein  Lebensende  unvertheilt  in  Anspruch  zu  nehmen,
dem  Kläger  steht  ein  Intestaterbrecht  am  Vermögen