Defloration.  Fuldaisches  Recht.  251

seiner  verlebten  Schwester  nicht  zu,  der  Beklagte
war  von  der  Klage  zu  entbinden.
OAGErk.  v.  31.  Jan.  1865  RMr.  3336  /.
S.

*i

2.

Klage  auf  Entschädigung  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe
nach  fuldaischem  Rechte.

Es  war  die  Frage  zur  Entscheidung  an  den
obersten  Gerichtshof  gebracht:

ob  einer  ledigen  Frauensperson  aus  dem  mit

einer  Mannsperson  gepflogenen  Beischlafe,  aus

welchem  keine  Schwängerung  erfolgt  war,  nach

dem  suldaischen  Privatrechte  gegen  die  nachmals

  verheirathete  Mannsperson  ein  Klagerecht

  auf  eine  Entschädigungsforderung  aus

diesem  außerehelichen  Beischlafe  zustehe?

Von  dem  Beklagten  wurde  jede  Verbindlichkeit

zu  einer  Entschädigungsleistung  bestritten  und  die

Befreiung  von  dem  erhobenen  Klaganspruche  auf  die

Bestimmungen  des  fuldaischen  Privatrechtes  8.  291

und  auf  die  in  der  Note  a  angeführten  Verordnungen

  von  den  Jahren  1710,  1730  und  1770  so  wie

auf  die  Vorschrift  des  §.  299  und  Note  a  gegründet

  1).  In  erster  Instanz  war  die  Rechtsfrage  ver-1)

  Ueber  das  fuldaische  Recht  ist  kein  Gesetzbuch  promulgirt,
  nicht  einmal  eine  amtliche  Sammlung  der
erlassenen,  das  Privatrecht.  betreffenden,  theils  gedruckt,
  theils  nur  schriftlich  vorhandenen  landesherrlichen
  Gesetze  und  Verordnungen  veranstaltet  worden.
  In  den  Jahren  1788,  1789  und  1790  erschien
  in  3  Bänden  das:  System  aller  fuldaischen
Privatrechte,  ein  Beitrag  zur  Sammlung  deutscher
Provinzialrechte  und  Verfassungen  von  Eugen  Thomas.
  Odbgleich  dieses  Werk  nur  eine  Privatarbeit