252  Defloration.  Fuldaisches  Recht.

neint,  in  zweiter  Instanz  bejaht  worden.  Der  oberste
Gerichtshof  motivirte  die  Verwerfung  aller  aus  den
vorstehenden  Allegaten  entnommenen  Einwendungen
in  folgender  Art:

Die  Klägerin  hat  ihre  Klage  wegen  Entschädigungsforderung
  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe
nicht  auf  ein  mit  dem  Beklagten  eingegangenes  Eheverlöbniß,
  nicht  auf  einen  mit  demselben  abgeschlossenen
  Vertrag  gegründet,  in  welchem  sich  der

des  Verfassers  ist,  so  wurde  dasselbe  beim  Mangel
einer  anderen  Silfsquelle  doch  von  den  Gerichten
bei  ihren  Richtersprüchen  in  einer  Weise  in  Anwendung
  gebracht,  als  wenn  demselben  gesetzliche
Kraft  durch  einen  Promulgationsakt  gegeben  worden
  wäre.  Der  Grund,  aus  welchem  diesem  Handbuche
  des  fuldaischen  Privatrechtes  durch  die  Gerichtspraxzis
  ein  mehr  als  bloß  doktrineller  Werth
beigelegt  wurde,  lag  wohl  nur  in  dem  Unstande,
daß  für  die  darin  aufgestellten  Grundsätze  die  landesherrlichen
  Gesetze,  Verordnungen,  GEdikte  u.  dgl.,
aus  welchen  dieselben  entnommen  sind,  angeführt
sind.  So  wird  in  der  Gesetzesstatistik  des  Königreiches
  Bayern  von  Jäck  S.  116  als  das  in  den
vormals  fuldaischen  Aemtern  geltende  bürgerliche
Recht  das  fuldaische  Landrecht  genannt  mit  dem
Beisatze:  berausgegeben  von  Eugen  Thomas  in
seinem  Systeme  aller  fuldaischen  Privatrechte.

Das  fuldaische  Recht  kommt  besonders  in  den
vormals  fuldaischen  Aemtern  nun  Landgerichten  Hammelburg,
  Brückenau  und  Weihers  zur  Anwendung.
Von  diesen  fuldaischen  Gebietstheilen  hat  Bayern
vermöge  Vertrages  mit  Oesterreich  zufolge  Patentes
v.  30.  April  1816  (Rgbl.  S.  311)  Besitz  ergriffen.
Die  Landgerichte  Hammelburg  und  Brückenau  find
dem  Bezirksgerichte  Lobr  zugetheilt,  das  Landgericht
Weibers  gehört  zum  Bezirksgerichte  Neustodt  a-S.
Die  einzelnen  Orte,  in  welchen  das  fuldatsche  Recht
gesetzliche  Giltigkeit  hat,  sind  in  der  Cirilgesetzstatistik
  des  Königreiches  Bayern  von  Peißl  S.  91—
93  genannt.