Defloration.  Fuldaisches  Recht.  253

Beklagte  verbindlich  gemacht  habe,  die  Klägerin  zu
heirathen;  sie  fordert  die  eingeklagten  300  fl.  nicht
aus  dem  Grunde,  daß  der  Beklagte  sich  mit  einer
anderen  Frauensperson  verehelicht  und  sein  gegebenes
  Versprechen  nicht  erfüllt  habe.  Es  fallen  daher
alle  Folgerungen  als  unbegründet  hinweg,  welche
Revident  zur  Bestreitung  des  Klagerechtes  aus  den
Bestimmungen  des  fuldaischen  Privatrechtes  von
Thomas  §.  291  und  aus  den  in  Note  a  angeführten
  Verordnungen  v.  J.  1710,  1730  und  1770
herzuleiten  suchte.  Denn  daselbst  wird  überall  nur
von  Eheberedungen  gehandelt  und  verordnet,
daß  alle  nicht  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften
  eingegangenen  Eheverlöbnisse  als  Winkelversprechen
  ungiltig  und  unverbindlich  seien.
Eben  so  wenig  sind  die  Bestimmungen  des
§.  299  entscheidend.  Denn  hierin  ist  nur  von  außerehelichen
  Schwängerungen  die  Rede,  —  eine
thatsächliche  Veraussetzung,  welche  der  Klage  gleichfalls
  nicht  unterstellt  ist.  Es  ist  jedoch  daselbst  auch
der  gemeinrechtlich  geltende  Grundsatz  anerkannt  und
ausgesprochen,  daß  der  Schwängerer  verbunden  sei,
die  Geschwängerte  zu  heirathen  oder  ihr  eine  Heimsteuer
  zu  geben;  es  ist  dort  weiter  bemerkt,  daß  die
Summe  der  Heimsteuer  (dos)  und  die  Alimentengelder
  nach  der  früheren  Praxis  ohne  Unterschied
der  Person  in  112  fl.  bestanden  haben,  wovon  100  fl.
als  Alimentengelder  und  12  fl.  als  Entschädigungsgabe
  angesehen  worden  seien  (Note  a),  daß  aber
dieser  Gerichtsgebrauch  durch  ein  förmliches  Gesetz
v.  27.  März  1784  dahin  abgeändert  worden  sei,
daß  in  Schwängerungssachen  die  Nahrungsgelder
  und  die  Entschädigungsgabe  künftig  nach  dem
Vermögen  und  Stande  der  Parteien  vom  Gerichte
festzusetzen  seien.  Es  ist  somit  außer  Zweifel,  daß
in  diesem  §.  299  nur  die  Bestimmungen  über  die