254  Defloration.  Fuldaisches  Recht.

Obligation  aus  der  unehelichen  Vaterschaft
enthalten  sind.

Aus  diesen  speziellen  nur  für  Fälle  der  außerehelichen
  Schwängerung  gegebenen  Vorschriften  kann
aber  der  Schluß  nicht  gezogen  werden,  daß  Frauenspersonen,
  welche  unter  irgend  einem  Vorwande  von
Mannspersonen  zum  außerehelichen  Beischlafe  verleitet
  wurden,  ohne  daß  eine  Schwängerung
erfolgte,  alles  Klagerecht  entzogen  worden  sei,
daß  ihnen  überhaupt  ein  Klaganspruch  wegen  entzogener
  jungfräulicher  Ehre  nicht  zustehe,  und
daß  eine  Klage  auf  Ehelichung  oder  Entschädigung
durch  das  Geset  prohibirt  sei.  Das  fuldaische
  Privatrecht  enthält  vielmehr  über  das  Rechtsverhältniß,
  welches  aus  dem  Faktum  des  außerehelichen
  Beischlafes  ohne  erfolgte  Schwängerung  zwischen
  der  Manns-  und  Frauensperson  entsteht,  gar
keine  Bestimmung  und  es  muß  daher  um  so  mehr
das  gemeine  Recht  in  Anwendung  kommen,  als
der  Verfasser  des  Systemes  der  fuldaischen  Privatrechte
  in  der  Vorrede  zum  II.  Bande  S.  VI  ausdrücklich
  erklärt  hat:

„Das  Ganze  aus  dem  gemeinen  geltenden
  Rechte  darzustellen,  sei  nicht  seine  Absicht  gewesen;
  Inländer,  welche  das  Werk  benützen  wollten,
  müßten  die  allgemeinen  Rechtögrundsätze
schon  inne  haben,  den  ausländischen  Germanisten
aber  sei  die  Einmischung  der  gemeinen  Rechtslehre
  noch  weniger  interessant.“

Durch  den  Umstand  also,  daß  das  fuldaische
Privatrecht  keine  ausdrückliche  Bestimmung
darüber  enthält,  was  Rechtens  sei,  wenn  eine  Frauensperson
  von  einer  Mannsperson  zum  außerehelichen
Beischlafe,  aus  welchem  keine  Schwangerschaft  entstanden
  ist,  verleitet  wurde,  kann  die  Annahme  nicht
gerechtfertigt  werden,  daß  in  dem  §.  299  eine  Pro-