Interventionen  der  Eheweiber.  255

hibitivbestimmung  liege,  durch  welche  der  ledigen
Frauensperson  das  ihr  nach  dem  gemeinen  Rechte
zustehende  Klagerecht,  eine  Privatgenugthunng  zu
verlangen,  gänzlich  entzogen  wurde.

Nachdem  nun  unter  den  Parteien  nicht  streitig
ist,  daß  subsidiär  das  gemeine  Recht  in  Anwendung
zu  kommen  habe,  auch  nach  dem  gemeinen  Rechte
der  ledigen  geschwächten  Frauensperson  eine  Klage
auf  eine  Entschädigung  selbst  in  dem  Falle  zusteht,
wenn  der  Beischlaf  eine  Schwängerung  nicht  zur
Folge  gehabt  2)  und  die  Mannsperson  sich  inzwischen
verehelicht  hat  3),  so  war  die  Revisionsbeschwerde
des  Beklagten  zu  verwerfen  und  das  zweitrichterliche
Erkenntniß  zu  bestätigen.

OAGErk.  vom  20.  Juni  1857  RNr.  12255.
9.

3.

Zur  Begründung  der  Prinzipalintervention  einer  Ehefran,

wodurch  dieselbe  das  Eigenthum  einer  zur  Exekution  gegen

ibren  Ehemann  mit  Beschlag  belegten  Sache  anspricht,  ist
die  Anführung  des  speziellen  Klagegrundes  nothwendig.

-  diesen  Blättern  Bd.  XII  S.  284  ff.  ist

*  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  V  S.  17,  ferner  die  O##l.
RNr.  350  5½z,  RNr.  1065  51/6J2,  RNr.  7  33/16;
Seuffert,  Vchio  Bd.  VII  Nr.  46  S.  64;  Glück,
Kommentar  Bd.  XXVIII  S.  154  und  Note  73.

1)  Glück  a.  a.  O.  S.  166  lit.  b.  Der  Entschädigungsanspruch
  gegen  die  Mannsperson,  welche  sich
nach  der  That  verheirathet  hat,  wird  um  so  weniger
beanstandet  werden  können,  als  die  Entschädigungssorderung
  sogar  gegen  den  Chemann,  welcher  mit
einer  ledigen  Weibsverson  den  Beischlaf  vollzogen
bat,  geltend  gemacht  werden  kann.  Bl.  f.  R.
Bd.  XXII  S.  350.