256  Interventionen  der  Eheweiber.

aus  prozessualen  Gründen  der  Satz  vertheidigt,  daß
zur  Begründung  jeder  in  Form  der  Hauptintervention
  zum  Zwecke  der  Exekutionshemmung  geltend
gemachten  dinglichen  Klage  die  spezielle  Erwerbsart
des  behaupteten  Eigenthums,  die  causa  remota
seu  specialis,  angegeben  werden  müsse.

Eine  Ehefrau  hatte  in  einer  solchen  Intervention
  ihr  Eigenthum  an  Mobilien  und  Immobilien
behauptet,  welche  ihrem  Ehemanne  abgepfändet,  bzw.
zur  Subhastation  ausgeschrieben  waren,  und  zwar
spezielle  Erwerbstitel  bezeichnet,  diese  jedoch  durchaus
  ungenügend  substanziirt.

Der  Beklagte  wurde  deswegen  in  zweiter  Instanz
  von  der  Klage,  wie  sie  angebracht  war,  entbunden
  und  dies  oberstrichterlich  bestätigt,  da  die
Ansicht  der  Vorinstanz  gerechtfertigt  sei,  daß  zur
Begründung  der  erhobenen  Interventionsklage  die
bloße  Behauptung  des  Eigenthumes  an  der  streitigen
  Sache  nicht  zureiche,  weil  nach  dem  hier  zur
Anwendung  kommenden  bayerischen  Landrechte  Th.  1
Kap.  VI  F.  23  im  Zweifel  immer  die  rechtliche  Vermuthung
  dafür  streitet,  daß  das  Gut  mehr  dem
Ehemanne  als  der  Ehefrau  gehört,  und  diese  daher,
wenn  sie  mit  einer  Interventionsklage  gegen  Abpfändung
  von  Gegenständen  wegen  einer  Schuld
ihres  Ehemannes  auftritt,  genau  und  spezifisch  angeben
  muß,  aus  welchemn  Titel  sie  das  beanspruchte
Eigenthum  erworben  hab

OAGErk.  v.  13.  Mör  1865  RNr.  345561/.
77.

Berichtigung.
S.  219  3.  15  v.  u.  statt:  „auf  welche“  lies:  „auf  welches“.

Redakt:  D  v  Steppes.  Verl.  Palm  &amp;  Enke  W  Erte)
m  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh