Samstag  den  19.  August  1865.  30.  Lahrbang  y.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  RKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  *  die  SLerchnuns  der  Natlvitätstermine.  —  Ueber  den  Einsftuß
des  Notrintege  lrten  vom  10.  November  1851  Mrt.  14  auf  Crbver.
träge.  —  In  denjenigen  ebietsshellen,  45=  Königreiches  Gayern,  In
weschen  das  uun  tiche  Landrecht  Geltun  al,  k#nnen  7l7r  64%  cin.
suͤbrung  desselben  Gewobnheitsrechte  eo  Ai  cgem  neu  ni  den.  —
unzulässigkelt  der  Nwisen  gegen  ein  den  urerthen  nnn  besti.
tigendes  Erkennini.

Neber  die  Verechnung  der  Nativitätstermine.
(Gemeines  und  bayer.  Recht.)

Die  Mehrzahl  der  Beweidinterlokute,  welche
von  unseren  Gerichten  in  den  so  häufigen  Paternitätsstreitigkeiten
  gefällt  werden,  läßt,  obwohl  eine
genaue  Zeitangabe  zur  Feststellung  der  zu  beweisenden
  Thatsache  hier  unerläßlich  ist,  die  Berechnungsart
  der  Nativitätstermine,  ob  nämlich  die  Tage
der  Beiwohnung  und  der  Geburt  einzuzählen  seien
oder  nicht,  in  völliger  Unbestimmtheit.

Geschieht  dieses  wegen  der  mit  der  Frage  verknüpften
  Schwierigkeiten  und  in  der  Hoffnung,  daß
die  Beantwortung  im  Laufe  des  Prozesses,  wie  dieses
  allerdings  nicht  selten  der  Fall  ist,  als  gegenstandslos
  hinwegfallen  werde,  so  kann  eine  kurzgefaßte
  Erörterung  des  Gegenstandes  vielleicht  dazu
beitragen,  jenem  Mißstande,  der  manchmal  sogar
noch  in  der  Eidesformel  wiederkehrt,  einigermaßen
abzuhelfen.

I.

Sprechen  wir  zuerst  von  den  Spätgeburten.

Die  hier  entscheidende  Stelle  ist  fr.  3  §.  11
de  suis  (38,  16):  „Dost  decem  menses  mortis

Neue  Folge  X.  Band.