258  Berechnung  der  Nativitätstermine.

natus  non  admittetur  ad  legitimam  hereditatem.“
  .

Nach  den  Eigenthümlichkeiten  des  römischen
Sprachgebrauches  kann  zwar  „post  decem  menses“
  so  viel  bedeuten  als  „decimo  mense  post“
(im  zehnten  Monate  nachher),  es  ist  jedoch  nicht
bekannt  geworden,  daß  obige  Stelle  jemals  in  die—
sem  Sinne  aufgefaßt  worden  sei,  vielmehr  ist  man
darüber  einig,  daß  durch  dieselbe  die  Ueberschreitung
  eines  Zeitraumes  von  10  Monaten  gefordert
werde.

Nach  dem  buchstäblichen  Begriffe  einer  Ueberschreitung
  müssen  demnach,  da  in  juristischer  Rechnung
  jeder  Monat  zu  30  Tagen  zu  rechuen  ist  1),
zwischen  der  Beiwohnung  und  der  Geburt  volle
300  Tage  liegen.

Weil  nun  nach  den  Grundsätzen  der  Civilkomputation
  der  Kalendertag  nicht,  was  er  in  Wahrheit
ist,  als  Zeitramm,  sondern  als  kleinstes  Zeitstück,
als  untheilbare  Einheit  behandelt  wird,  so  ist
die  Stunde  der  Beiwohnung  und  der  Geburt  völlig
gleichgiltig,  wogegen  die  beiden  Tage  derselben,
wenn  300  Tage  überschritten  sein  sollen,  sich  außerhalb
  dieser  300  Tage  befinden  müssen,  so  daß,
wenn  wir  den  Todestag  des  Mannes  als  ersten
Tag  zählen,  erst  das  am  Anfange  des  302.  Tages,
d.  i.  nach  der  den  30  1.  vom  302.  Tage  scheidenden
  Mitternacht  2)  geborene  Kind  als  nicht  legitim
betrachtet  werden  darf.

1)  Dieses  war-früher  mehrfach  bestritten,  ist  aber  jetzt
fast  allgemein  angenommen;  vergl.  Savigny,  Syfst.
d.  beut.  röm.  R.  Bd.  IV  S.  337—340;  Vangerow,
  Pand.  Bd.  1  C.  194  Anm.  7.  Aufl.  S.  331;
Puchta,  Pand.  &amp;.  74  Note  d.

:)  Der  Kalendertag  wird  nämlich  von  Mitternacht  zu
Mitternacht  gerechnet;  fr.  8  de  leriis  (2,  12).