Berechnung  der  Nativitätstermine.  259

Dieser  Berechnungsart  hält  vielleicht  Mancher
die  Regel  entgegen,  nach  welcher  der  Tag,  in  welchen
  das  Anfangsereigniß  fällt,  stets  als  ein  voller
  Tag  einzuzählen,  dagegen  bezüglich  des  Endtages
  zwischen  Erfüllung  und  Ueberschreitung  eines
Zeitraumes  (lempus  completum  et  excessum)
zu  unterscheiden  und  jene  schon  mit  dem  Anfange,
diese  aber  erst  mit  dem  Schlusse  des  Tages  als
eingetreten  zu  betrachten  ist.

Bezüglich  der  Erfüllung  eines  Zeitraumes  soll
dieser  Regel,  obwohl  sie  auch  in  dieser  Richtung  bestritten
  ist  3),  hier  nicht  entgegengetreten  werden;
denn  zur  Erfüllung  wird  nur  vorausgesetzt,  daß  ein
Zustand  an  so  und  so  vielen  Tagen  (nicht  durch
so  und  so  viele  ganze  Tage)  bestanden  habe;  wenn
aber  nach  dem  wörtlichen  und  natürlichen  Begriffe
einer  Ueberschreitung  der  volle  Zeitraum  nicht  um
einen  Augenblick  verkürzt  werden  darf,  so  unterliegt
jene  Regel  in  Beziehung  auf  das  lempus  excessum
  den  erheblichsten  Bedenken.

Nach  dieser  Regel  würde  z.  B.  bei  der  einjährigen
  Klagenverjährung  die  am  1.  Jannar  geborene
Klage  schon  am  Schlusse  des  31.  Dezember  erlöschen
  und  die  Ueberschreitung  der  Präskriptions—
frist  wäre  schon  mit  dem  Anfange  des  1.  Januars
  eingetreten.

Man  sieht,  daß  hier  dem  Kläger  nicht  volle

3)  Der  Streit  bewegt  sich  um  den  Begriff  des  dies
postremus  (novissimus).  Nach  Einigen,  z.  B.
Savigny,  ist  dieser  dies  derjenige  Kalendertag,  in
kiechen.  der  mathematische  Endpunkt  fällt;  nach  Anderen,
  z.  B.  Puchta,  gemäß  der  oben  angefübrten
Regel  on  unmittelbar  vorausgehende  Tag.

Siehe  die  ausführliche  Bebandlung  ger  beiden
Lehren  bei  Savigny,  Syst.  Bd.  IV  358  fg.
und  Puchta,  Pand.-Vorlesungen  Bd.  l  Beil.  IV.
Vgl.  auch  Windscheid,  Pand.  8.  103.

n