260  Berechnung  der  Natitvitätstermine.

365  Tage  zur  Klagestellung  verbleiben,  weshalb
denn  auch  Puchta,  der  doch  zu  den  entschiedensten
Anhängern  jener  Regel  gehört,  nicht  umhin  kann,
zu  bemerken,  daß  man  in  Fällen,  für  welche  das
Gesetz  die  Ueberschreitung  eines  Zeitraumes  fordert,
konsequent  den  Tag,  in  welchen  das  Anfangsereigniß
  fällt,  nicht  einrechnen  müßte,  daß  aber  diese
Konsequenz  nicht  überall  in  unseren  Quellen  beobachtet
  werde  ").

Und  so  behauptet  er  denn  auch  in  Beziehung
auf  fr.  12  de  stalu  hom.  (1,  5)  und  fr.  3  8.  12
de  suis  (38,  16),  von  welchen  Stellen  wir  unter
Ziff.  II  besonder5  sprechen  werden,  —  daß  der  182.  Tag
der  erste  des  7.  Monates  sei,  und  daß,  wenn  der
Tag  der  Eheschließung  als  der  erste  gezählt  werde,
erst  am  181.  Tage  180  Tage  ablaufen  und  erst  am
182.  Tage  180  volle  Tage  zurückgelegt  sind  5).

Hiemit  trifft  unsere  obige  Behauptung,  daß
300  Tage  erst  am  Anfange  des  302.  Tages  überschritten
  sind,  vollständig  zusammen  ");  wenn  man
aber  hiegegen  einwendet,  daß  diese  Berechnung,  obwohl
  sie  dem  buchstäblichen  Erfordernisse  einer  Ueberschreitung
  entspreche,  doch  juristisch  nicht  anzuneh-1n

  Puchta,  ku-  -Vorles.  zu  §.  7

)  A.  a.  O.  zu  8.  71.

6)  Mit  dieser  5  Begriffe  der  Ueberschreitung  zusagenden
Berechnung  trifft  auch  Savigny  juristisch  zusammen.
Nach  seiner  Lebre  vom  dies  postremus  (siehe  oben
Note  3)  ist  dieser,  wenn  der  Todestag  des  Mannes
als  erster  Tag  gezählt  wird,  der  301.  Tag,  und  da
wegen  der  Untheilbarkeit  des  Tages  ein  gewisser
  Zeitraum  nicht  an  dem  nämlichen  Tage  als
erreicht  und  zugleich  als  überschritten  angeseben
  werden  kann,  so  folgt  nothwendig,  daß  eine
Ueberschreitung  erst  mit  dem  Anfange  des  nachlen
d.  i.  des  302.  Tages  anzunehmen  ist.  Syst.  Bd.l
S.  352.