Berechnung  der  Nativitaͤtstermine.  261

men  sei,  weil  sie  aus  römischen  Quellen  nicht  mit
Sicherheit  begründet  werden  könne,  so  wird  uns  die
Frage  erlaubt  sein,  ob  denn  die  römischen  Quellen
bezüglich  der  -  der  Zeitverhältnisse  überhaupt
  so  beschaffen  seien,  daß  sie  aicht  den  verschiedensten
  Meinungen  Raum  gäben?

Die  vielen  Kontroversen,  auf  die  wir  überall
in  dieser  Materie  stoßen,  lassen  mit  Grund  vermuthen,
  daß  dieselbe  mehr,  als  Mancher  denken  mag,
selbst  schon  unter  den  Römern  bestritten  war,  indem
es  sonst  kaum  denkbar  wäre,  daß  obenbemerkte  Regel,
  welche  wirklich  mit  großem  Scharfsinne  aus  den
römischen  Quellen  entwickelt  ist,  mit  nicht  geringerem
  Scharfsinne  auf  Grund  dieser  nämlichen
Quellen  so  entschieden  widersprochen  sein  könnte.

Im  Anbetrachte  dieser  Verhältnisse  wird  man
unsere  Berechnungsart  nicht  verwerfen  können.

Heut  zu  Tage  findet  sich  dieselbe  ganz  unzweifelhaft
  realisirt  )  und  sie  ist  namentlich  für  alle
Prozeßfristen  allgemein  angenommen.

II.

In  gleicher  Weise  haben  wir  bei  Frühgeburten
  zu  zählen,  wenn  wir  kr.  12  de  statu  hom.
(1,  5);  „  —  et  ideo  credendum  est,  eum,
dui  ex  juslis  nupliis  septimo  mense  hatus
est,  justum  lilium  esse“,  —  der  Berechnung  zu
Grunde  legen.  Denn  „Septimo  mense  hatus“
heißt  hier  genau  so  viel  als  „Dosl  sex  menses
natus“  und  zwar  in  dem  nämlichen  Sinne,  in  welchem
  sub  l  der  Ausdruck  „post  decem  menses“
angenommen  worden  ist.

Hieraus  folgt,  daß  wir,  wenn  der  Trauungstag
  als  erster  Tag  eingezählt  wird,  erst  das  nicht

1)  Siehe  Keller,  Pandekten  S.  149.