262  Berechnung  der  Nativitätstermine.

früher  als  am  Anfange  des  182.  Tages  geborene
Kind  für  ein  legitimes  erklären  können.

Bezüglich  der  Frühgeburten  besteht  indessen  noch
eine  weitere  Digestenstelle,  nämlich  fr.  3  §.  12  de
Suis  (38,  16):  „de  eo  autem,  qui  centesimo
Ooctogesimo  secundo  die  natus  est,  Hippocrales
  scripsit  et  D.  Pius  pontillcidus  rescripsit,
Austo  tempore  natum  videri:  nec  viderl  in  servitute
  conceptum,  cum  mater  ipsius  ante  centesimum
  ociogesimmn  secundum  diem  esset
manumissa.“

Gewöhnlich  behauptet  man,  diese  Stelle  sei  mit
fr.  12  de  statu  hom.  im  Widerspruche;  es  sei  jedoch
  der  in  letzterer  Stelle  gebrauchte  Ausdruck
„Septimo  mense“  zu  allgemein  und  unbestimmt,
als  daß  nicht  die  in  fr.  3  §.  12  de  suis  enthaltene
  genauere  Bestimmung  als  die  entscheidende
Norm  gelten  müßte.

Berechnet  man  die  Frühgeburten  nach  kr.  12
de  stat.  in  der  Weise,  wie  wir  sie  oben  als  die
richtige  angenommen  haben,  und  zählt  man  bei  einer
  Berechnung  nach  kr.  3  S.  12  de  suis,  vom
Geburtstage  rückwärts  zählend,  diesen  als  ersten  Tag
ein,  so  besteht  zwischen  beiden  Stellen  kein  Widerspruch;
  und  wir  haben  demnach,  um  zu  beweisen,
daß  ein  Widerspruch  wirklich  nicht  bestehe,  nur  zu
zeigen,  daß  bei  Berechnung  der  182  Tage  vom  Geburtstage
  rückwärts  die  Einzählung  desselben  als  ersten
  Tages  rechtlich  begründet  sei.

In  kr.  3  §.  12  de  suis  ist  nicht,  wie  in  kr.  12
de  stalu  eine  Ueberschreitung,  sondern  nur  eine
Erfüllung  des  genannten  Zeitraumes  gefordert.
In  diesem  Falle  wird  der  Tag,  an  welchem  ein
Zustand,  gleichviel  zu  welcher  Stunde,  begonnen
hat,  mitgerechnet,  und  der  letzte  Tag  braucht  nur
angefangen  zu  haben.

Wir  haben  diese  Regel  für  Fälle,  in  welchen