Berechnung  der  Nativitätstermine.  265

„wenn  seine  Mutter  am  182.  Tage  vorher

(nämlich  von  der  Geburt  des  Kindes  rückwärts

  gerechnet)  freigelassen  worden  wäre“
wonach  also  aus  dem  „ante  diem“  ein  Beweis  für
die  Nichteinzählung  des  Geburtstages  schlechterdings
nicht  zu  entnehmen  ist.

Auch  dem  etwaigen  Einwurfe,  daß  man  sich
durch  die  Einzählung  zu  weit  von  der  in  beiden
Digestenstellen  ausdrücklich  angezogenen  Regel  des
Hippokrates  entferne,  wäre  leicht  zu  begegnen.

Die  Sache  ist  diese:

Hippokrates  fordert  182  Tage  nebst  einem  etwas
  über  ½  Tag  betragenden  Bruchtheile  (volles
Halbjahr)  11).

Die  Römer  haben  nun  nicht  nur  diesen  Bruchtheil
  weggelassen,  sondern  sie  zählen  auch,  wie  oben
bemerkt,  wenn  es  sich,  wie  in  fr.  3  §.  12  de  suis,
nur  um  ein  tempus.  completum  handelt,  den  nur
überhaupt  angefangenen  Tag  als  einen  vollen  Tag  ein.

Abweichungen  von  der  Regel  des  Hippokrates
sind  also  jedenfalls  gegeben,  man  mag  den  Geburtstag
  als  ersten  Tag  einzählen  oder  nicht;  nur  beträgt
die  Abweichung  bei  der  Einzählung  eine  Tageslänge
mehr,  als  bei  der  Nichteinzählung.

Wenn  wir  nun  erwägen,  daß  in  Fällen,  wie
fr.  3  §S.  11  et  12  de  suis,  die  Feststellung  eines
bestimmten  Zeitraumes  immerhin  etwas  Willkürliches
hat,  und  daß  sich  dieselbe  bei  der  großen  Variation,
welche  erfahrungsgemäß  in  der  Dauer  der  Schwangerschaft
  vorkömmt,  zwar  in  der  Hauptsache,  aber
nicht  in  kleineren  Differenzen  aus  inneren  Gründen

11)  Hippoerates  de  pariu  septimestri  Cap.  I:  Septimestres
  nascuntur  diebus  centum  et  octoginta
duchbus  ec  dimidio  et  insuper  addila  quadam
diei  particule  —  —  —  —  —  quod  est  anni  dimidium
  elc.