266  Not.-Ges.  Art.  14.  Erbvertraͤge.

rechtfertigen  läßt,  so  können  wir  einen  etwas  genaueren
  Anschluß  an  die  Regel  des  Hippokrates,  deren
genaue  Einhaltung  denn  doch  unmöglich  geworden
ist,  nur  für  einen  unerheblichen,  jedenfalls  nicht  so
erheblichen  Gewinn  erachten,  daß  wir  gegen  denselben
  den  Einklang  zwischen  zwei  Digestenstellen,  welche
gleichmäßigen  Anspruch  auf  Befolgung  haben,  aufzuopfern
  uns  entschließen  könnten.

(Schluß  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

1.

Ueber  den  Einfluß  des  Notariatsgesetzes  vom  10.  November
1861  Art.  11  auf  Erbverträge.

Nach  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  vom  10.
November  1861  sind  über  alle  Verträge,  welche  die
Besitzveränderung  oder  das  Eigenthum  unbeweglicher
Sachen  oder  diesen  gleichgeachteter  Rechte,  so  wie
über  alle  Verträge,  welche  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen
  Sachen  betreffen,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  Notariatsurkunden  zu  errichten.

Diese  Vorschrift  wird  nun  auf  solche  Erbverträge,
  welche  nur  einzelne  bestimmte  Immobilien
zum  Gegenstande  haben,  und  daher  nur  wie  Schenkungen
  von  Todeswegen  oder  Vermächtnisse  eine  Singularsuccession
  begründen,  wohl  unbezweifelt  Anwendung
  finden,  da  sie  den  Eigenthumsanspruch,  wenn
auch  erst  mit  dem  Tode  des  Veräußerers  wirksam,
doch  unwiderruflich,  begründen.

Es  sind  daher  solche  Erbverträge  ganz  entschieden
  Verträge  über  das  Eigenthum  bestimmter  Immobilien.
