Not.-Ges.  Art.  14.  Erbverträge.  267

Darauf,  daß  das  Eigenthumsrecht  erst  nach
dem  Tode  des  Veräußerers  wirksam  wird,  hat  es
dabei  offenbar  nicht  anzukommen.  Denn  bei  der  Allgemeinheit
  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  müssen
ja  auch  Verträge  unter  Lebenden  über  das  Eigenthum
  unbeweglicher  Sachen,  in  welchen  ein  Anfangstermin
  für  ihre  Wirksamkeit  bestimmt  ist,  als
solche  Rechtsgeschäfte  erachtet  werden,  welche  notariell
  zu  verlautbaren  sind.

Anders  verhält  es  sich  jedoch  mit  Erbverträgen,
welche  ein  wirkliches  Erbrecht,  also  eine  Universalsuccession,
  zum  Gegenstande  haben,  auch  wenn  schon
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  unbewegliche  Sachen
  sich  unter  dem  Vermögen  des  bisherigen  Eigenthümers
  befanden.

Denn  bei  solchen  Erbverträgen  wird  nicht  über
das  Eigenthum  einzelner  Sachen  paktirt,  sondern  es
wird  nur  einem  Anderen  ein  Erbrecht  im  Allgemeinen
  eingerdumt.  Der  künftige  Uebergang  des  Eigenthumes
  solcher  einzelnen  Sachen  wird  daher  nicht
unmittelbar  durch  einen  Veräußerungsvertrag  über
diese  Objekte,  sondern  lediglich  durch  das  erst  mit
dem  Tode  des  Erblassers  wirksam  werdende  Erbrecht
begründet.

Der  Erwerbstitel  des  Eigenthumes  ist  also  hier
das  Erbrecht,  nicht  aber  eine  schon  durch  den  Vertrag
  perfeft  gewordene  Veräußerung.

Es  muß  dieses  durch  die  weitere  Betrachtung
jedem  Zweifel  entrückt  werden,  daß  bei  universellen
Erbverträgen  der  Vertragserbe  nur  jene  Immobilien
als  Eigenthum  erhält,  welche  beim  Tode  des  Erblassers
  noch  vorhanden  sind,  nicht  aber  auch  jene
Immobilien  in  Anspruch  nehmen  kann,  welche  zwar
beim  Abschlusse  des  Erbvertrages  im  Vermögen  des
Erblassers  sich  befanden,  aber  von  ihm  später  veräußert
  wurden,  daß  dagegen  auch  dem  Vertragserben
  solche  Immobilien  eigenthümlich  zufallen,  welche