268  Not.-Ges.  Art.  14.  Erbverträge.

der  Erblasser  erst  nach  Abschluß  des  Erbvertrages
in  sein  Vermögen  gebracht  und  bei  seinem  Tode
noch  inne  gehabt  hat.

Solche  Erbverträge  sind  daher  in  Ansehung  der
im  Vermögen  des  Erblassers  befindlichen  Immobilien
  nicht  als  Verträge  über  Veräußerung  unbeweglicher
  Sachen  und  ihnen  gleichgeachteter  Rechte  im
Sinne  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  aufzufassen,
  und  daher  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
nach  dem  am  Eingehungsorte  geltenden  Civilgesetze
Erbverträge  gerichtlich  zu  errichten  sind,  nach  Maßgabe
  des  Art.  11  Abs.  2  Nr.  1  und  Art.  16  des
Notariatsgesetzes  notariell  zu  verlautbaren.

An  jenen  Orten,  wo  das  gemeine  Recht  in
Ansehung  der  Vertragsform  bei  Erbverträgen!)  gesetzliche
  Kraft  hat,  ist  daher  die  Giltigkeit  solcher
Verträge  von  der  öffentlichen  Beurkundung  nicht  abhängig.
  Kreittmayr's  Anmerkungen  zum  bayer.
Landrechte  Th.  III  Kap.  XI  §S.  1  Nr.  4  lit.  e  u.  f.  —

In  dieser  Weise  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  in  der  Rechtssache  RNr.  772  5/88  am  6.  Juni
1865  das  Rechtsverhältniß  beurtheilt.

Der  Rechtefall  selbst  hatte  sich  zwar  vor  der
Zeit  des  Notariatsgesetzes  ereignet,  allein  an  dem
Orte  der  Vertragserrichtung  bestand  dieselbe  Bestimmung,
  wie  sie  in  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
enthalten  ist.  r

I)  Die  Frage,  unter  welcher  Form  Erbverträge  abgeschlossen
  werden  können,  ist  zwar  nach  gemeinem
Rechte  nicht  unbestritten;  vgl.  z  B.  Bluntschli
deutsches  Privatrecht  (Z.  Aufl.  v.  Dahn)  8.  241
Nr.  2,  K.  242  Nr.  1,  8.  213  Nr.  2.  Der  oberste
Gerichtsbof  bat  aber  hier,  wie  schon  früher  (Bl.  f.
RA.  Bd.  X1  S.  332  Nr.  6)  sich  für  die  Ansicht
entschieden,  daß  Erbverträge  keine  besondere  Form
erfordern.

St.