Gewohnheitsrecht.  Preuß.  Landrecht.  269

2.
In  densenigen  Gebietstheilen  des  Königreiches  Bayern,  in
welchen  das  preußische  Landrecht  Geltung  bat,  können  sich
seit  Einführung  desselben  Gewohnheitsrechte  contre  legem
neu  nicht  bilden.
Vgl.  Bd.  XXIX  S.  506.

In  dem  oben  S.  201  ff.  und  S.  217  ff.  angeführten
  Rechtsfalle  wurde  von  den  Klägern  als
zweiter  Klagegrund  geltend  gemacht,  daß  zu  Dinkelsbühl
  die  Gewohnheit  bestehe,  daß  von  einem
Ehemanne  das  Vermögen  seiner  kinderlos  und  ohne
Geschäft  verstorbenen  zweiten  Ehefrau  an  deren  nächste
Seitenverwandte  herauszugeben  sei.

Die  Gerichte  ließen  die  Kläger  zwar  zum  Beweise
  dieses  Klagegrundes  zu,  jedoch  mit  der  Beschränkung
  auf  die  Zeit  bis  zum  Jahre  1805,  von
wo  an  das  preußische  Landrecht  zu  Dinkelsbühl  eingeführt
  ist.  Ueber  diese  Beschränkung  beschwerten
sich  die  Kläger,  die  Beschwerde  wurde  aber  vom
obersten  Gerichtshofe  aus  nachfolgenden  Gründen
verworfen:

Die  Behauptung  der  Kläger  ist  nicht  richtig,
daß  seit  dem  Jahre  1805,  von  wo  an  das  allgemeine
  preußische  Landrecht  vermöge  8.  I  des  .
tentes  vom  31.  Dez.  1803  über  die  Einführung
desselben  in  die  den  fränkischen  Fürstenthümern  Ansbach
  und  Bayreuth  inkorporirten  neuen  Besitzungen  zu
Dinkelsbühl  eingeführt  wurde,  daselbst  sich  ein  neues
Gewohnheitsrecht  contra  legem  habe  bilden  können.

Aus  den  im  §.  II  jenes  Patentes  vorkommenden
  Sätzen:  „Die  bisher  für  gültig  anerkannten
Gesetze,  in  gleichen  die  wohlhergebrachten  Gewohnheiten
  behalten  noch  ihre  gesetzliche  Kraft“  —
und:  „daß  sie  auch  die  vorhandenen  Gewohnheitsrechte
  ordnen“  —  ergibt  sich  zweifellos,  daß