270  Gewohnheitsrecht.  Preuß.  Landrecht.

unter  den  wohlhergebrachten  Gewohnheiten  blos  die
bis  zur  Einführung  des  preuß.  Landrechtes  bereits
bestandenen  Gewohnheiten  zu  verstehen  sind;  und
wenn  dann  in  jenem  F.  II  weiter  bestimmt  wird,
daß  nur  in  deren  Ermangelung  nach  den  Vorschriften
  des  allgemeinen  Landrechtes  die  vorkommenden
Rechtsangelegenheiten  beurtheilt  und  entschieden  werden
  sollen,  so  sind  damit  eben  gemäß  dieser  Vorschriften
  —  des  §.  60  der  Einleitung  zum  allgemeinen
  preußischen  Landrechte  —  alle  nach  Einführung
  desselben  contra  legem  sich  bildenden  neuen
Gewohnheitsrechte  ausgeschlossen  und  können  zufolge
8.  4  a.  a.  O.  neu  sich  bildende  Gewohnheiten  nur
noch  so  weit  Geltung  haben,  als  die  Gesetze  die  betreffende
  Rechtsfrage  unentschieden  lassen.

Damit  stimmen  auch  die  §SF.  III  und  VII  des
dem  preuß.  Landrechte  vorgedruckten  Publikationspatentes
  v.  5.  Febr.  1794  ganz  überein  und  sprechen
  sich  darüber  noch  ausführlicher  und  bestimmter
  aus.

Zwar  berufen  sich  die  Kläger  auf  §.  3  der  Einleitung
  zum  Landrechte,  welcher  verordnet:  „Gewohnheitsrechte
  und  Observanzen,  welche  in  den
Provinzen  und  einzelnen  Gemeinheiten  gesetzliche
Kraft  haben  sollen,  müssen  den  Provinzialgesetzbüchern
  einverleibt  sein“,  —  und  führen  aus,  daß  jener
§.  3  mit  dem  weiteren  I.  60  in  Zusammenhang
stehe,  beide  §§.  keine  Unterscheidung  zwischen  bereits
  vor  und  erst  nach  Einführung  des  preuß.  Landrechtes
  entstandenen  Gewohnheitsrechten  machten  und
auf  der  Voraussetzung  beruhten,  daß  alle  Gewohnheiten
  und  Observanzen,  denen  man  eine  Gesetzeskraft
  beimessen  wollte,  als  geschriebenes  Recht  würden
  in  die  Gesetzbücher  ausgenommen  werden;  da
aber  diese  Voraussetzung  sich  nicht  erfüllt  habe,  mit
solcher  aber  auch  die  auf  derselben  beruhenden  Bestimmungen
  hinwegsielen,  so  hätten  sich  nach  wie