Gewohnheitsrecht.  Preuß.  Landrecht.  271

vor  Einführung  des  preußischen  Landrechtes  Gewohnheitsrechte
  bilden  können.

Allein  aus  dem  Zusammenhalte  jenes  §.  3  mit
§.  II  des  Patentes  vom  31.  Dez.  1803,  welcher
bloß  den  Vollzug  desselben  vorschreibt,  ergibt  sich
deutlich,  daß  §.  3  nur  die  vor  Einführung  des  preußischen
  Landrechtes  bestandenen,  nicht  aber  zukünftige
  Gewohnheitsrechte  zum  Gegenstande  hat  und  haben
  kann.  Denn  wie  schon  oben  gezeigt  wurde,
enthält  §.  II  jenes  Patentes  nur  Bestimmungen  über
vor  Einführung  des  preußischen  Landrechtes  bereits
bestandene  Gewohnheiten,  und  wenn  derselbe  dann
anordnet,  daß  erwogen  werden  soll,  welche  Abweichungen
  der  vorhandenen  Gewohnheitsrechte,  von  den
Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechtes  beibehalten
und  in  das  Provinzialrecht  aufgenommen  werden
müssen,  so  konnte  diese  Anordnung  selbstverständlich
nur  bezüglich  bereits  damals  bestehender  Gewohnheitsrechte
  getroffen  worden  sein,  weil  man  nur  solche,
nicht  erst  künftig  sich  bildende  Gewohnheitsrechte  schon
bei  Einführung  eines  Gesetzbuches  in  dasselbe  aufnehmen
  kann.

Rechtliche  Folge  der  bisherigen  Unterlassung  des
Vollzuges  jener  Anordnung  bezüglich  des  §.  Z  der
Einleitung  zum  Landrechte  kann  deshalb  bloß  sein,
daß  die  vor  Einführung  dieses  Landrechtes  bereits
bestandenen  Gewohnheitsrechte  auch  ohne  Aufnahme
in  das  Provinzialrecht  noch  forthin  rechtsgiltig  sind.

Dagegen  stellt  sich  S.  60  dieser  Einleitung  seinem
  Inhalte  nach  als  selbständig  dar  und  handelt
mit  seiner  Bestimmung:  „daß  durch  Gewohnheiten
schon  vorhandene  Gesetze  nicht  wieder  aufgehoben
werden  können“,  —  offenbar  nur  von  solchen  Gewohnheiten,
  welche  erst  nach  den  schon  vorhandenen
Gesetzen  sich  bilden,  somit  nicht  von  den  vor  Einführung
  des  preußischen  Landrechtes  bereits  bestandenen,
  sondern  von  erst  künftig  entstehenden.