272  Adsudlkation.  Revision.

Zu  derselben  Auslegung  des  F.  3  der  Einleitung
  wie  beim  Zusammenhalte  deöselben  mit  §.  II
des  Patentes  vom  31.  Dez.  1803  führt  übrigens
auch  dessen  Zusammenhalt  mit  dem  schon  oben  angezogenen
  §.  VII  des  Publikationspatentes  vom
5.  Febr.  1794,  welcher  noch  genauere  Vollzugsvorschriften
  jenes  §.  3  über  die  bei  Einführung  des
preuß.  Landrechtes  bereits  bestandenen  Gewohnheitsrechte
  enthält.

Allerdings  gehört  die  Frage,  ob  sich  Gewohnheitsrechte
  contra  legem  noch  nach  Einführung  des
preußischen  Landrechtes  neu  bilden  können,  zu  den
bestrittenen;  es  wird  jedoch  solche  nicht  nur  von  den
bewährtesten  Rechtslehrern  verneint  und  sich  von  den
höheren  und  höchsten  preußischen  Landesstellen  selbst
dagegen  ausgesprochen  (vgl.  Gräff,  Ergänzungen
und  Erläuterungen  des  allgemeinen  preußischen  Landrechtes
  Bd.  1  S.  48  lit.  B,  l,  1;  S.  52  Nr.
und  Bd.  XII  S.  7  lit.  B,  Nr.  1),  sondern  es  hat
auch  auf  gleiche  Weise  bisher  der  oberste  Gerichtshof
des  Königreiches  Bayern  konstant  dagegen  erkannt.

OAGErk.  v.  27.  März  1865  RMr.  3

3.

Unzulässigkeit  der  Revision  gegen  ein  den  Adjudikationsbescheid
  bestätigendes  Erkenntnit
Vgl.  Bd.  VI  S.  120,  318:  Bd.  XXI  S.  476.

Konform  mit  den  vorangeführten  Erörterungen
und  Entscheidungen  hat  der  oberste  Gerichtshof  auch
neuerlich  erkannt.

OAGErk.  v.  16.  Mai  1865  RNr.  6236/6
77.

Nedal.:  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  4  Enke  (Adelph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn