Samstag  den  2.  Sept.  18665.  30.  Jahrgang.  N  18.
Dr.  J.  A.  Feussert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bahern.

Inbali:  Ueber  du  Berechnung  der  Nottvitätelermine.  (Schlu  Zumrohvalees
  an  mahnt-erlassenen  ausersbtllchengohn  klan
verstorbenen  tbtltch  Tochter  Was  gehört  zur  Theilungsmasse,
n  von  #wel  1#ch.  koyreurber  t-  liniy-  skroehten  rne
die  Frau  mit  Hinterlassung  von  Kindem  stirbt?  —  Haftu  ung  der  Chesrau
  für  Gewerbschulden  nach  bayerischem  Nechte.

Ueber  die  Verechnung  der  Nativitätstermine.
(Gemeines  und  bayer.  Recht.)

(Schluß.)

III.

Bisher  haben  wir  vom  gemeinen  Rechte  gesprochen.


Das  bayerische  Landrecht  zählt  in  Th.  J
Kap.  III  §.  2  Nr.  9  und  10  den  unehelichen  Kindern
  diejenigen  bei,  welche  vom  Todestage  des  Mannes
  gerechnet  erst  über  den  Anfang  des  11.  Monates
  d.  i.  nach  dem  302.  Tage,  und  welche  vom
Kopulationstage  gerechnet,  vor  Anfang  des  7.  Monates
  d.  i.  vor  dem  182.  Tage  zur  Welt  kommen.

Man  sieht,  daß  bei  dieser  Bestimmung,  welche
sich  auf  das  römische  Recht  gründet  15),  die  nämlichen
  Grundsätze  befolgt  sind,  welche  wir  unter  J
als  gemeimechtliche  für  das  lempus  excessum  angenommen
  haben,  und  daß  der  Tag,  von  welchem
die  Zählung  ausgeht,  jedesmal  als  erster  Tag
mitzu  zählen  ist;  denn  wenn  6  und  7  Monate  —

15)  Freiherrn  v.  Kretttmayr'  s  Anmerkungen  Nr.  9
und  10.
Neue  Folge  X.  Band.