274  Berechnung  der  Nativitätstermine

180  und  300  Tage  sind,  und  wenn,  wie  das  Gesetz
  sagt,  der  182.  Tag  der  erste  Tag  des  7.  Monates
  und  der  302.  Tag  der  erste  Tag  des  11.  Monates
  ist,  so  muß  der  Trauungs=  bzw.  Todestag
oder,  wenn  man  rückwärts  zählt,  der  Geburtstag
nothwendig  schon  als  erster  Tag  unter  jenen  182
und  302  Tagen  begriffen  sein  15)

Nur  ist  hier  hervorzuheben,  ##  das  bayer.  LR.
nicht  schon  die  am  302.  Tage,  sondern  die  erst
n  ch  diesem  Tage  Geborenen  den  Unehelichen  beizählt.


Wie  man  dazu  gekommen  sein  mag,  hier  vom
römischen  Rechte  abzuweichen  und  die  Legitimitätsperiode
  zu  Gunsten  der  Spätgeborenen  um  einen
Tag  zu  erweitern,  wird  sich  schwerlich  anders,  als
unter  Annahme  einer  unwillkürlichen  Abgleitung  erklären
  lassen  17).

14)  So  klar  und  bestimmt  nach  unserem  Dafürhalten
das  Gesetz  lautet,  so  ist  es  bei  uns  doch  vorherrschende
  Praxis,  den  Geburtstag  nicht  einzuzählen.

Auch  die  Bd.  VIII  S.  384  dieser  Blätter  entbaltene
  Tabelle  gebt  von  dieser  Praxis  aus.

Wer  dieselbe  nach  unserer  Ausführung  berichtigen
  wollte,  hätte  nur  überall  einen  weiteren  .
hinzuzusetzen;  daher  z.  B.  Januar  —  Juli  —
(statt  4  2)  und  März  +  5  (statt  +  1).
Wahrscheinlich  glaubte  man,  indem  man  ÜMbereinstimmend
  mit  dem  röm.  R.  den  182.  und  302.  Tag
als  Grenztage  annahm,  dem  182.  Tage  als  Anfangstag
  der  Legitimitätsperiode  den  302.  Tag  ohne
Weiteres  als  Schlußtag  derselben  gegenüberstellen
zu  müssen,  wobei  aber  versehen  wäre,  daß  nach  röm.
R.  der  302.  Tag  (nach  Anderen,  wie  oben  bemerkt,
schon  der  301.  Tag)  als  Gränztag  in  einem  anderen
  Sinne  erscheint,  nämlich  so,  daß  er  die  Legitimitätsperiode
  begränzt,  ohne  ihr  anzugehören.

Die  von  Gett  (Rechtsverhältnisse  aus  der  auberehelichen
  Geschlechtsgemeinschaft,  München  1836

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