Berechnung  der  Nattoitätstermine.  275

IV.

Nach  diesen  Erörterungen  wäre  die  genaue  Berechnungbart
  in  folgenden  Satz  zu  fassen:
„Als  ehelich  geboren  wird  angesehen,  wer  (unter
  Einzählung  des  Tages  der  Abschließung
bzw.  Auflösung  der  Ehe)  nicht  früher  als  am
182.  Tage  von  Abschließung  und  nicht  später
als  am  301.  (nach  bayer.  Rechte  302.)  Tage
von  Auflösung  der  Ehe  an  geboren  ist.“
Oder:

„Als  Vater  wird  angesehen,  wer  von  und  mit
dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes  rückwärts
gerechnet  innerhalb  und  einschlüssig  des  182.
und  301.  (nach  bayer.  Rechte  302.)  Tages
mit  der  Mutter  in  einer  Ehe  gelebt,  bzw.  (für
auhereheliche  Geburten)  den  Beischlaf  gepflogen
  hat.“
V.

Schließlich  noch  von  der  Behandlung  des  Schalttages.


Hier  begegnen  wir  der  römischen  Rechtsregel:
„biduum  pro  uno  die  habetur.“

Im  römischrechtlichen  Sinne  erstreckt  sich  diese
Regel,  nach  welcher  die  zur  Einschaltung  verwendete
Zeit  juristisch  gar  nicht  als  Zeit  betrachtet  werden
darf,  auf  alle  vom  Gesetze  bestimmten  Zeiträume,
wie  dieses  nach  dem  heutigen  Stande  der  Wissenschaft
  allgemein  angenonnnen  ist  15).

Es  widerstreitet  allerdings  der  Natur  der  Sache,
durch  Ausstoßung  des  Schalttages,  an  welchem  der

S.  173  Note  295)  versuchte  Erklärung  steht  mit
dem  Gesetze  in  vollem  Widerspruche.

18)  Die  älteren  Juristen  hatten  aus  der  VPerschiedenheit
der  in  fr.  2  de  divis.  temp.  (44,  3)  besprochenen
fünf  Fälle  die  Regel  abstrahirt,  daß  bei  Zählung
nach  Jahren  oder  Monaten  der  Schalttag  auszustor

