276  Berechnung  der  Nativitätstermine.

Embryo  ebenso,  wie  an  jedem  anderen  Tage,  seiner
Reife  entgegengeht,  die  Möglichkeit  herbeizuführen,
daß  die  Entscheidung  der  Vaterschaftsfrage  ganz
entgegengesetzt  ausfalle,  als  sie  unter  Einzählung
des  Schalttages  als  besonderen  Tages  ausfallen
müßte;  allein  die  Natur  der  Sache  ermächtigt  keinen
  Richter,  von  einer  bestimmten  Vorschrift  des
Gesetzes  abzuweichen;  dieses  aber  erstreckt  obige
Rechtsregel  sogar  ausdrücklich  auf  das  Verhältniß
der  Geburt,  und  sagt  Ir.  98  pr.  de  verb.  signil.
(50,  16)  und  fr.  3  8.  3  de  minor.  (4,  4)  mit
den  klarsten  Worten,  es  sei  juristisch  ganz  gleichgiltig,
  an  welchem  der  beiden  natürlichen  Tage,
welche  zusammen  das  bissextum  bilden,  Jemand
geboren  sei.

Uebrigens  würde  die  Natur  der  Sache,  als
Grund,  uns  bei  Berechnung  der  Nativitätsfristen
über  obige  Schalttagsregel  hinwegzusetzen,  zu  weit
führen,  weil  wir  alsdann,  um  nicht  inkonsequent  zu
sein,  bei  diesen  Fristen  auch  von  den  Grundsätzen
der  Civilkomputation  abgehen  müßten  1#).

ßen,  bei  einer  Zählung  nach  Tagen  aber  als  besonderer
  Tag  zu  zählen  sei.

Mun  ist  aber  vollständig  nachgewiesen,  daß  man
biebei  von  einer  rechtshistorisch  falschen  Voraussetzung
  ausgegangen  war.

Dagegen  ist  nach  neuerer  Literatur  aus  der  Verschledenheit
  obiger  fünf  Fälle  die  Regel  gebildet
worden,  daß  die  Einzählung  des  Schalttages  als
besonderen  Tages  nur  bei  nach  Tagen  bestimmten
vertragsmäßigen  Fristen  stattfinde.

Indessen  wird  bei  richterlichen  nach  Tagen  bestimmten
  Fristen  über  die  Frage  unter  den  Theoretikern
  gestritten.

19)  Gett  a.  a.  O.  S.  107  behauptet,  daß  sowohl  nach
der  Natur  der  Sache,  als  auch  nach  kfr.  2  de  divis.
temp.  ((14,  3)  der  Schalttag  als  besonderer  Tag
in  die  Nativitätszeiträume  einzurechnen  sei.

Der  von  ihm  für  diese  Behauptung  aus  obiger