Berechnung  der  Nativitätstermine.  277

Immerhin  aber  können  wir  die  Frage  aufwerfen,
  ob  denn  diese  römische  Rechtsregel  auch  noch
im  heutigen  Rechte  unbedingt  zur  Anwendung  kommen
  müsse?  «

Für  Jahresrechnungen  haben  wir  keinen  Grund,
diese  Frage  zu  verneinen.

Auch  für  uns  ist,  wie  für  die  Römer,  die
Schaltzeit  nur  eine  Kompensation  dessen,  um  was
die  gemeinen  Jahre  verkürzt  sind,  und  auch  bei
uns  fällt  z.  B.  Niemanden  ein,  seinen  Geburtstag
von  dem  gleichnumerirten  Kalendertage  seiner  Geburt
  um  so  viele  Tage  vorzurücken,  als  Schalttage
in  seine  Lebensperiode  fallen.

Auch  unser  Bedürfniß  ist  hier  dasselbe,  wie

Digestenstelle  ausgehobene  Satz:  „Sine  dubio  enistimandum
  est,  ul  auclum  litis  tempus  inler-Calari
  die  exislimelur“  sagt  das  entschiedenste  Gegentbeil.
  Denn  die  Frist  wird  nicht  durch  die  Einzählung,
  sondern  gerade  durch  die  Ausstoßung  um
einen  natürlichen  Tag  verlängert.

Im  Uebrigen  beruht  Gett's  Behauptung,  daß
der  Schalttag  in  die  Nativitätsfristen  als  besonderer
Tag  einzuzählen  sei,  auf  der  in  der  vorhergehenden
Note  bemerkten  Rechtoregel  der  älteren  Juristen,
wobei  er  annimmt,  daß  die  hier  einschlägigen  Fristen
  nach  Tagen  gezählt  werden,  während  doch
fr.  3  §.  11  de  suis  entschieden  nach  Monaten
zählt,  so  daß  also  selbst  nach  jener  Regel  bei  Spätgeburten
  in  gemeinrechtlichen  Fällen  der  Schalttag
ausgestoßen  werden  müßte.

Das  bei  Gett  angezogene,  in  Bülow's  und
Hagemann's  Erörterungen  Bd.  VI  Erört.  101
ausführlich  mitgetheilte  Erkenntuiß  des  Oberapvellationsgerichtes
  zu  Zelle  (es  datirt  vom  27.  Okt.  1817
und  ist  das  nämliche,  welches  auch  in  Seuffert's
Archiv  Bd.  V  Nr.  221  in  gedrängtester  Kürze  mitgetheilt
  ist)  handelt  von  einer  Frühgeburt,  wendet
  jene  ältere  Regel  an  und  zählt  demnach  den
Schalttag  als  besonderen  Tag  ein.