278  Berechnung  der  Nativitätstermine.

bei  den  Römern.  Wollten  wir  die  Schaltzeit  nicht
als  bloße  Ergänzung  der  Gemeinjahre  betrachten,  so
dürften  wir  bei  längeren  Zeiträumen  (3.  B.  70  Jahre
bei  Verschollenheit)  nicht  bloß  nach  dem  gleichnumerirten
  Kalendertage  des  Anfanges  rechnen,  wir
müßten  alle  in  den  Zeitraum  fallenden  Schaltjahre
zählen  und  eben  so  viele  Tage  in  Abzug  bringen.

Anders  verhält  es  sich  bei  Zählungen  nach  Monaten
  und  Tagen.

In  unseren  gedruckten,  bis  in  die  entlegensten
  Hütten  verbreiteten  Kalendern  ist  der  Schalttag
als  besonderer  Tag  mit  besonderer  Zahl  verzeichnet,
  während  der  römische  Kalender  das  bissextum
  als  einen  einzigen  Tag  (von  48  Stunden)
  behandelte  und  jeder  dieser  beiden  natürlichen
Lafe  im  Kalender  mit  gleichem  Namen  (VI.  ante
Kal.  Mart.)  bezeichnet  war.

Dieser  Unterschied  ist  zwar  ohne  Einfluß  auf
das  Wesen  des  Kalenders,  er  ist  aber  nicht  gleichgiltig
  für  die  juristische  Behandlung  des  Schalttages


Die  besondere  Bezifferung  eines  Tages  enthält
sicher  eine  Anerkennung  desselben  als  eines  individuellen
  Zeittheiles,  und  man  wird  kaum  läugnen
können,  daß  man  sich  durch  Festhaltung  an  der  römischen
  Auffassung  in  schroffen  Widerspruch  mit  unseren
  Anschauungen  und  mit  dem  täglichen  Leben  setzt.

Da  der  Monat,  er  mag  ein  kürzerer  oder
längerer  sein,  juristisch  stets  zu  30  Tagen  gerechnet
wird,  so  läßt  sich  bei  der  ohnedies  bestehenden  Ungleichheit
  der  Kalendermonate  sicher  nicht  behaupten,
daß  in  Monatsrechnungen  die  Ausstoßung  des  als
besonderer  Tag  im  Kalender  verzeichneten  Schalttages
  ein  Bedürfniß,  oder  daß  sie  selbst  nur  empfehlenswerth
  sei;  und  was  die  Tagesrechnungen
anbelangt,  so  liegt  eine  thatsächliche  Abläugnung
des  Bedürfnisses  in  der  allgemeinen  Praxis,  welche