Erbrecht  unehelich  Geborener.  Bayer.  R.  279

in  die  Prozeßfristen  den  Schalttag  als  besonderen
Tag  einzählt  20

Wenn  wir  nun  behaupten,  daß  nach  heutigem
  Rechte  bei  Monats=  und  Tagesrechnungen  der
Schalttag  als  besonderer  Tag  einzuzählen  sel,  so
sind  wir  zwar  für  diese  Meinung  nicht  ohne  Gewährsmänner
  21);  wir  können  jedoch  nicht  unbemerkt
  lassen,  daß  dieser  Meinung  die  fast  einstimmi
  Lehre  der  angesehensten  Schriftsteller  Kntgeegensteht


Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechts  des  Uheines.

1.

Zuwendungen  des  Großvaters  an  den  binterlassenen  außerehelichen

  Sohn  einer  verstorbenen  ehelichen  Tochter.

Der  Bauer  Joseph  F.  hatte  zwei  eheliche  Kinder,
  einen  Sohn,  Peter  F.,  und  eine  Tochter,  Therese
  F.,  welche  vor  1860  verstarb  und  zwei  außereheliche
  Kinder,  Karl,  nach  seinem  Vater  P.  genannt,
  und  Therese,  verehelichte  S.,  hinterließ.  —
Auf  dem  Anwesen  des  Joseph  F.  war  ein  Mutter-20)

  Savigny  verwirft  diese  Praxis  und  behauptet,  daß
alle  Prozeßfristen,  sie  mögen  vom  Gesetze  oder  vom
Richter  gestellt  sein,  durch  den  Schalttag  verlängert
werden  (Syst.  Bd.  IV  S.  470).

Uebrigens  beschränkt  er  sich,  indem  er  an  der
röm.  Regel  auch  für  das  heutige  Recht  mit  Entschiedenheit
  festhält,  ungeachtet  seiner  sonstigen  Ausführlichkelt
  darauf,  den  Beweis  des  Bedürfnisses  der
Ausstoßung  aus  einer  Rechnung  nach  Jahren  zu
führen  (Bd.  IV  S.  476).

21)  Siebe  Westphal,  Syst.  d.  röm.  R.  über  Arten
der  Sachen  2c.  S.  169.  Unger,  System  des  österreichischen
  allg.  Privatrechtes  Bd.  II  S.  301.