280  ErxUbrecht  unehelich  Geborener.  Bayer.  LR.

gut  für  seine  beiden  Kinder,  Peter  und  Therese  F.,
im  Gesammtbetrage  von  2400  fl.  eingetragen.  Am
10.  Mai  1860  übergab  Joseph  F.  sein  Anwesen
an  seinen  ehelichen  Sohn  Peter  F.  und  war  in  dem
gerichtlich  verbrieften  Uebergabsvertrage  unter  anderem
  enthalten  und  bestimmt:  daß  Therese  S.  bei
ihrer  Verheirathung  durch  das  erhaltene  Heirathgut
und  Ausfertigung  für  das  Elterngut  ihrer  verstorbenen
  Mutter  Therese  F.  völlig  abgefunden  sei,  —
daß  aber  an  Karl  P.  der  Gutsübernehmer  3000  fl.
zu  zahlen  habe,  —  daß  dagegen  durch  diese  Bestimmungen
  über  das  Vermögen  der  beiden  außerehelichen
  Kinder  der  Therese  F.  deren  Antheil  an
dem  hypothekarisch  gesicherten  Muttergute  zu  2400  fl.
als  hinausgezahlt  gelte,  —  und  daß  der  Antheil
des  Gutsübernehmers  Peter  F.  an  eben  diesen
2400  fl.  sich  mit  dessen  Vermögen  konsolidiren  solle.  —
Diesen  Vertrag  hatte  nebst  Joseph  F.  und  Peter  F.
auch  der  als  Mitkontrahent  anwesende  Karl  P.  genehmigt
  und  unterzeichnet.

Im  Herbste  1860  verstarb  Joseph  F.  und  im
Frühjahre  1863  auch  Karl  P.,  ohne  die  3000  fl.
erhoben  zu  haben.  Seine  Halbschwester  Therese  S
forderte  als  seine  Erbin  dieselben  von  Peter  F.,
welcher  nun  die  Rechtsgiltigkeit  der  Zuwendung  der
3000  fl.  an  Karl  P.  wegen  der  außerehelichen  Abstammung
  desselben  bestritt,  aber  in  drei  Instanzen
zur  Zahlung  verurtheilt  wurde.

Die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe  sagen:

Die  Bestimmung  des  bayer.  LR.  von  1756
Th.  III  Kap.  III  §.  13,  auf  welche  sich  Beklagter
zu  seiner  Vertheidigung  beruft,  findet  auf  vorliegenden
  Fall  keine  Anwendung.  Demnn  hier  wird  nach
dem  Marginale  lediglich  davon  gesprochen,  ob  und
in  weit  uneheliche  Kinder  passive  testabiles  sind
und  zwar  rücksichtlich  des  Vaters,  der  seine  unehelichen
  Kinder  zu  Erben  einsetzen  oder  ihnen  etwas