Erbrecht  unehelich  Geborener.  Bayer.  LR.  281

unter  Lebenden  zuwenden  will.  Bezüglich  des  Vaters
  ist  allerdings,  wenn  Befreundte  desselben  vorhanden
  sind,  es  mag  derselbe  sonst  eheliche  Kinder
haben  oder  nicht,  jede  weitere  letztwillige  Begünstigung
  ebenso,  wie  jede  Schenkung  unter  Lebenden
ausgeschlossen,  welche  mehr  als  den  bloßen  Unterhalt
  gewährt.  Als  Grund  hievon  geben  die  Anmerkungen
  z.  a.  O.  Nr.  1  lit.  a  unter  anderen  an,
daß  uneheliche  Kinder  certum  patrem  schwerlich
oder  gar  nicht  demonstriren  können,  sondern  originis
  valde  dubiosac  et  acquivocae  sind.  Hieraus
  folgt,  daß  jene  Bestimmung  den  Großvpater  unehelicher,
  von  seiner  ehelichen  Tochter  geborener
Kinder  nicht  berührt,  weil  diese  Ungewißheit  in  Beziehung
  auf  ihn  nicht  zur  Sprache  gebracht  werden
kann.  Es  hat  auch  der  oberste  Gerichtshof  in  einem
  in  den  Blättern  f.  RA.  Bd.  XXIV  S.  366
mitgetheilten  Erkenntnisse  bereits  anerkannt,  daß  die
Bestimmung  dieses  Gesetzes  nicht  auf  den  Fall  Anwendung
  finde,  wo  eine  andere  Person  als  der  Erzeuger
  ein  uneheliches  Kind  zum  Erben  einsetzt.

Es  folgt  das  ebenso  aus  den  Anm.  a.  a.  O.
Nr.  6  lit.  b,  welche  zugleich  eine  Beschränkung  des
großväterlichen  Rechtes  zu  erkennen  geben.  Nach
dieser  Anmerkung  „befindet  sich  zwischen  jus  bavaricum
  et  commune  ein  großer  Unterschied,  welchen
  zwar  B.  Schmid  nicht,  wohl  aber  Manz
Nr.  147  aus  dem  bayer.  LR.  (v.  1612)  Tit.  39
Art.  5  fleißig  bemerkt.“  Nach  Insertion  der  treffenden
  Stelle  des  Landrechtes  fährt  Kreittmayr
fort:  „Solchem  nach  werden  die  Eltern  und  Großeltern
  auf  gleichem  Fuße  traktirt  und  hat  das  Nämliche
  bei  diesen  Statt,  was  von  jenen  allschon  gesagt
  worden  ist.“

Der  von  Kreittmayr  citirte  Autor:  Manz,
de  testam.  valido  vel  inval.  Tit.  VI  ur.  146
in  l.  (nicht  147),  welcher  zunächst  die  Lehre  des